Rechtsgrundlagen von Hartz IV

Die rechtliche Grundlage des ALG II bindet das "Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II, auch "Hartz-IV"-Gesetz genannt). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 mehrfach überarbeitet und ergänzt.

Hinzu kommt eine breite Palette weiterer fallspezifischer Gesetze und Rechtsbereich, vom Aufenthaltsgesetz bis zum Unterhaltsrecht, die direkt in das ALG II hineinwirken, sowie Richtlinien und Verordnungen wie die "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld".

Korrekturen und Modifikationen

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML).

In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es u. a. um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)

Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML).

Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) ALG II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie vom 1. April 2006 an zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II vom 1. Juli 2006 an bundesweit einheitlich monatlich 345 € beträgt und dass der Rentenbeitrag ab dem 1. Januar 2007 von derzeit 78 € auf 40 € abgesenkt wird.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Teil des "Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: "SGB II-Optimierungsgesetz") in Kraft (Fundstelle: BGB, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 25.07.2006 PDF, HTML).

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor (Kurzübersicht: PDF, HTML). Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Diese Regelung ist stark umstritten.
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2).
  • Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung (Erreichbarkeitsanordnung).
  • Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG").

Änderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des "Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.