Arbeitsrecht bei Teilzeitarbeit

Auf Grund der Teilzeitrichtlinie der EG vom 15. Dezember 1997 (vgl. Richtlinie 97/81/EG) wurden europaweit gesetzliche Regelungen eingeführt, die die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbieten und (unterschiedlich weitgehend) einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit begründen. In Deutschland ist diese Richtlinie nach einer entsprechenden Vorgängervorschrift im Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. April 1985 (die sich allerdings nur auf das nach der Rechtsprechung ohnehin schon geltende Diskriminierungsverbot bezog) mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 umgesetzt worden. Nach § 8 TzBfG hat ein Arbeitnehmer nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche), wenn nicht wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen, und nach § 4 TzBfG haben Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.