Unterstützung der Eingliederung
Der ALG II-Empfänger hat gemäß Â§ 15 SGB II Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der die benötigten Eingliederungsleistungen entsprechend § 16 SGB II aufgeführt werden. Dieses Instrument gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.
Zumutbare Arbeit
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund[12][13] entgegensteht.
Weitere Eingliederungsleistungen
Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:
- Beratungs- und Betreuungsleistungen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-4 SGB II)
- Einstiegsgeld
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II)
- Arbeitsgelegenheiten (§ 16 Abs. 3 SGB II):
- Arbeitsgelegenheit mit Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, auch Zusatzjob (umgangssprachlich "Ein-Euro-Job")
- Mobilitätshilfen (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungstermine oder Arbeitsantritt),
- Trainingsmaßnahmen,
- Leistungen an Arbeitgeber (z. B. Eingliederungszuschüsse),
- Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
- Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
- Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.
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