Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte "Aufstocker". Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige ALG II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes ALG II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.
Bei ernsten Problemen mit der Leistungsgewährung wurde ein Ombudsrat eingerichtet, der um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist, dessen Handeln aber zum 1. Juli 2006 eingestellt wurde.
Als Bedarfsgemeinschaft (BG) betrachtet das SGB Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen nach § 7 SGB II und § 19 SGB XII:
Ein einzelner allein stehender Hilfebedürftiger zählt als Bedarfsgemeinschaft.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Der Antragsteller hat die Beweispflicht.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn "aus einem Topf gewirtschaftet wird". Eine Haushaltsgemeinschaft ist i. d. R. immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.
Bei einer Wohngemeinschaft vermutet das Sozialamt bei Sozialhilfebeziehern, dass sie als Haushaltsgemeinschaft gemeinsam wirtschaften und von ihren Mitbewohner unterstützt werden (§ 36 SGB XII); bei ALG-II-Empfängern darf sich diese Vermutung dagegen nur auf Verwandte und Verschwägerte erstrecken.
Zur Sonderregelung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II siehe Sozialgeld.
ALG II wird nur auf Antrag gewährt und im Regelfall ab Antragsdatum. Eine Antragstellung darf seitens des Trägers nicht verwehrt werden.
Falls andere Zahlungen in dem Monat nicht oder vermutlich nicht eingehen (z. B. wie Krankengeld, Unterhalt, Zahlungen Dritter) oder voraussichtlich nur Zahlungen unterhalb des Bedarfs eingehen, sollte zur Fristwahrung umgehend ein Antrag gestellt werden.
Auch bei Zahlungsausfällen gilt der Antragszeitpunkt, ein früher Antrag kann den Anspruch sichern. Doch eintreffende Zahlungen sind -wie alle anderen Veränderungen- dem Träger unverzüglich nach Eingang anzuzeigen. Wer wesentliche Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Strafanzeige (Betrug).
Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Nichtbearbeitung ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, daneben in eiligen Fällen der Antrag auf einstweilige Anordnung, beides beim Sozialgericht.
Alles, was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles danach Einkommen. Dies gilt auch teilweise für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten.
Maßgeblicher Zeitraum ist der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monates. ALG II wird nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt.