Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden gem. § 31 SGB II durch Sanktionen geahndet. Die Pflichtverletzungen sind in § 31 SGB II aufgeführt.
Hierzu zählen unter anderem: Ablehnung oder Abbruch einer Arbeit, einer Ausbildung, eines Zusatzjobs, eines Praktikums, einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme oder ein Meldeversäumnis beim Leistungsträger.
Diese Sanktionen werden nach zwei Arten unterschieden:
Einen bislang in der Praxis weniger relevanten Sonderfall stellt die Sanktion nach § 44a (3) S.2 AufenthG dar, wonach Teilnehmern an Integrationskursen für Ausländer bis zu 10 % der Sozialleistung gekürzt werden, wenn sie gegen ihre Teilnahmepflicht verstoßen.
Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Eine Ausnahme hiervon bilden die Sanktionen nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II. Diese Sanktionen werden ausgesprochen, sofern für ein versicherungswidriges Verhalten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Sperrzeit nach § 144 SGB III eintritt oder eintreten würde. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Sanktion nach der Dauer der Sperrzeit.
Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:
| Beispiel | April | Mai | Juni | Juli |
|---|---|---|---|---|
| 1. Meldeversäumnis | 10 % | 10 % | 10 % | |
| 2. Meldeversäumnis | Â | 20 % | 20 % | 20 % |
| Gesamt | 10 % | 30 % | 30 % | 20 % |
Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg.
Anmerkung: Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der letzten gleichartigen Sanktion weniger als ein Jahr vergangen ist.
Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (§§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet.
Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II.
Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 SGB III.