Sanktionen, Bußgeldvorschriften und Schadensersatz bei Hartz IV

Sanktionen

Grundsätzliches

Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden gem. § 31 SGB II durch Sanktionen geahndet. Die Pflichtverletzungen sind in § 31 SGB II aufgeführt.

Hierzu zählen unter anderem: Ablehnung oder Abbruch einer Arbeit, einer Ausbildung, eines Zusatzjobs, eines Praktikums, einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme oder ein Meldeversäumnis beim Leistungsträger.

Diese Sanktionen werden nach zwei Arten unterschieden:

  1. Sanktion wegen einer Pflichtverletzung § 31 Abs. 1 und 4 SGB II (große Sanktion)
  2. Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses § 31 Abs. 2 SGB II (kleine Sanktion).

Einen bislang in der Praxis weniger relevanten Sonderfall stellt die Sanktion nach § 44a (3) S.2 AufenthG dar, wonach Teilnehmern an Integrationskursen für Ausländer bis zu 10 % der Sozialleistung gekürzt werden, wenn sie gegen ihre Teilnahmepflicht verstoßen.

Dauer der Sanktionen

Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Eine Ausnahme hiervon bilden die Sanktionen nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II. Diese Sanktionen werden ausgesprochen, sofern für ein versicherungswidriges Verhalten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Sperrzeit nach § 144 SGB III eintritt oder eintreten würde. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Sanktion nach der Dauer der Sperrzeit.

Höhe der Absenkung

Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:

  1. große Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 % der Regelleistung gemindert.
    3. bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 % (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
  2. kleine Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 10 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen zusätzlich um 20 % der Regelleistung gemindert.
Beispiel April Mai Juni Juli
1. Meldeversäumnis 10 % 10 % 10 %
2. Meldeversäumnis   20 % 20 % 20 %
Gesamt 10 % 30 % 30 % 20 %

Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg.

Anmerkung: Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der letzten gleichartigen Sanktion weniger als ein Jahr vergangen ist.

Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt.

Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten

Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (§§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet.

Schadensersatzforderungen

Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II.

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 SGB III.