Bei betrieblichen Umschulungen sind durch die Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in Höhe von derzeit (2006) monatlich 1,59€ abzuführen (hinsichtlich Verfahren und Höhe siehe den Artikel in den Weblinks).
Daraus resultieren, nach Ende der Umschulungsmaßnahme neue Arbeitslosengeld I-Ansprüche des Umschülers. Häufig kennen sich weder die Arbeitgeber noch die Krankenkassen, an die die Beiträge abgeführt werden müssen und letztlich auch nicht die Arbeitsagenturen aus.
Der Umschüler erlangt den Arbeitslosengeld I-Anspruch (360 Tage) jedoch auch, wenn sein Arbeitsgeber keine Beiträge abgeführt hat.