Anrechnung von Vermögen
Hat der Hilfebedürftige oder die mit ihn in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses vor Bezug von ALG II verwertet werden.
Vermögen liegt, im Sinne dieser Verordnung, vor, wenn es die folgenden Freibeträge, übersteigt: (Stand August 2006)
| Frei verfügbares Vermögen |
nach 01. Januar 1948 geborene |
vor 01. Januar 1948 geborene (Bestandsschutz) |
| Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr |
150 Euro (mindestens jedoch 3.100 Euro) |
520 Euro |
| maximal jedoch |
9.750 Euro |
33.800 Euro |
| Â |
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| Freibetrag für notw. Anschaffungen |
750 Euro |
750 Euro |
| Beispiele: |
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| 40jähriger |
40 x 150 € + 750 € = 6.750 € |
| 40jähriger + 35jähriger Partner |
(40x150 €) + (35x150 €) + (2x750 €) = 12.750 € |
| 20jähriger |
3.100 € + 750 € = 3.850 € |
| 59jähriger |
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59 x 520 € + 750 € = 31.430 € |
| 59jähriger + 68jähriger Partner |
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(59x520 €) + (33.800 €) + (2x750 €) = 65.980 € |
Hinweis:
- Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner.
- Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
zusätzliche Freibeträge:
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt. Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.
Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Anrechnung von Einkommen
Allgemeine Regelungen
Das ALG II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an ALG II oder Sozialgeld zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen (Einkommensbereinigung):
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
- für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.
Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Demnach werden für private Versicherungen (Ziff. 3) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (Ziff. 5) pauschal 15,33 € berechnet.
Besondere Regelungen für Erwerbseinkommen
Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:
- 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,01 € und 800,00 € und
- 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,01 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag)anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Ab Jahresmitte 2007 ist eine erneute Gesetzesänderung zur Anrechnung von (Neben-) Einkommen zu erwarten, die Einkommen ab 400,01 € (oberhalb Minijob) deutlich bevorzugt, während Einkommen darunter verstärkt angerechnet werden sollen. Damit soll die Aufnahme versicherungspflichtiger Tätigkeiten gefördert werden.
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