Kreditvergabe

Kreditvergabe

Bei der Kreditvergabe der Bank an ihren Kunden entsteht neben einer Forderung der Bank an den Kunden auf Rückzahlung des Kredits (Schuld) auch eine Forderung des Kunden an die Bank, die auf Zentralbankgeld lautet, so genanntes Buchgeld oder Giralgeld. Dieses Buchgeld wird als Bankguthaben bezeichnet und betrachtet, obwohl bei der Kreditvergabe nichts eingelegt wird, sondern nur Buchungen stattgefunden haben. Dieses Buchgeld hat Zahlungsmittelcharakter. Durch die Kreditgewährung betreiben die Geschäftsbanken immer auch Geldschöpfung.

Staatliche Regelungen

Durch Gesetze neben den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften wird die Kreditgewährung - zumindest für die Kreditinstitute - durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien streng geregelt. Namentlich aus den Regelungen, die mit den Vorschriften nach Basel II in vielen Staaten zur Anwendung kommen, beklagen sich mittelständische Unternehmen über eine restriktive und teure Kreditvergabepolitik der Banken.

Schutzvorschriften für den Kreditnehmer

Es gab bereits im Mittelalter - trotz des christlichen Zinsverbotes - Bemühungen, den Zins, also das Entgelt für die Kreditgewährung, zu begrenzen. Beispiele finden bereits im Mittelalter für Genua (12,5 %) oder die Weisung von Kaiser Friedrich II mit 10 % (allerdings für Juden) [3]

  • In der Schweiz wurde mit dem Konsumkreditgesetz (1. Januar 2003) für bestimmte Kreditarten ein Höchstzins von 15 % p.a. festgelegt und ein Widerrufsrecht gesetzlich verankert.
  • in Deutschland wurde mit einer Verordnung für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses eine Vergleichbarkeit der Kreditangebote für Konsumentenkredite geschaffen.

Gläubigerschutz

Verschiedene Bankpleiten Ende des 19. Jahrhunderts führten zu gesetzlichen Normen, die schließlich in das Kreditwesengesetz (Deutschland und ähnlich in Österreich) einflossen und die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute begrenzt und den Einsatz von anteiligen Eigenkapital der Kreditgeber geregelt. Dabei dürfen Großkredite im Einzelfall nicht höher als 25% des haftenden Eigenkapitals sein.

Bereits seit langem gilt die Vorschrift in § 18 KWG, die die aktuelle Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelt.

Die Kreditinstitute unterliegen einer besonderen Bankenaufsicht, die in Deutschland durch das BAFin ausgeübt wird.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MARisk)

Mit Veröffentlichung des Rundschreibens 18/2005 [4] hat die Bundesbank die Anwendung der Richtlinien aus Basel II für deutsche Kreditinstitute konkretisiert. Diese schreiben die Verfahren für eine Risikoeinschätzung für Kredite mit Ratingverfahren vor und geben Vorschriften für die Kapitaldeckung von Krediten.

Ferner wird die organisatorische Trennung zwischen der Marktseite (Kreditvergabe) und dem Risikomanagement geregelt.

Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen

Kreditvergabe stellt auch immer eine Geldschöpfung dar. Die Steuerung der Geldmenge obliegt der Europäischen Zentralbank]. Es sind seit längerem statistische Meldeverfahren zur Kreditvergabe mit Verordnung der Bundesbank geregelt. Daneben überwacht die Evidenzzentrale alle Millionenkredite und gibt den Kreditinstituten Rückmeldung zur gesamten Verschuldung von Kreditnehmern mit Millionenkrediten.

Betriebswirtschaftliche Regeln

Bei der Kreditvergabe hält sich eine Bank an Finanzierungsregeln, unter anderem an die Goldene Bankregel, um ihr Finanzierungsrisiko zu minimieren.

Vom Kreditantrag bis zur Kreditauszahlung

  • Kreditantrag des Kunden
  • Prüfung der Kreditfähigkeit
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit (auch wirtschaftliche Kreditfähigkeit genannt)
  • Prüfung und Bewertung der angebotenen Kreditsicherheiten
  • Kreditzusage
  • Abschluss des Kreditvertrages
  • Stellung der Kreditsicherheiten
  • Bereitstellung des Kredits (unter Berücksichtigung der Auszahlungsvoraussetzungen), z.B. durch Gutschrift auf dem Girokonto

Besicherung des Kredits

Bei der Kreditvergabe wird Wert auf die nachhaltige Fähigkeit des Kreditnehmers gelegt, die Zinsen und Tilgungen aus laufenden Einkünften (bei Firmen: Cash Flow) erbringen zu können. Insbesondere bei mittel- und langfristigen Krediten, also mit Laufzeiten von über sechs Monaten, wird die Stellung von Kreditsicherheiten durch den Kreditnehmer notwendig. In Hinblick auf ihre Verwertbarkeit unterscheidet man:

  • "weiche Sicherheiten": Patronatserklärungen, Positivreverse, Bürgschaften
  • "harte/dingliche Sicherheiten": insbesondere Grundpfandrechte, Bardeckung, Verpfändung von Guthaben oder Effekten. Harte Sicherheiten können nach den Basel-II-Regeln risikomindernd einen geringeren Eigenkapitaleinsatz der Bank mit sich bringen.

Ferner können in den Kreditverträgen

  • "globale Besicherung" für mehrere Kreditverhältnisse aus einer Bank/Kundenbeziehung
  • "Spezialsicherheiten" nur für einen einzelnen Kredit

vereinbart werden.

Siehe hierzu auch: Kreditsicherung

Kosten des Kredites

Ein Kreditnehmer erhält Kredit mit der Verpflichtung, den geliehenen Betrag zuzüglich Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen. Die Zinsen werden im Regelfall als Jahreszins und in Prozent per annum ("% p.a.") angegeben.

Es gibt auch zinsfreie Darlehen – vor allem für Betriebsgründungen und öffentlich geförderte Bauvorhaben. Im Rahmen verschiedener Förderprogramme der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder oder Kommunen können vom Kreditnehmer auch Zinszuschüsse oder Zinsverbilligungen in Anspruch genommen werden.

Der Zinssatz richtet sich vor allem nach

  • der Laufzeit des Kredits
  • der Zinsbindungsfrist, die meist kürzer als die Kreditlaufzeit ist,
  • der Bonität (Kreditwürdigkeit) des Kreditnehmers,
  • den gestellten Sicherheiten,
  • dem momentanen und dem erwarteten Zinsniveau.

In geringerem Maß wird der Zinssatz beeinflusst von

  • der allgemeinen Wirtschaftslage des betreffenden Staates
    • bzw. bei Fremdwährungskrediten jenes Staates, in dessen Währung der Kredit aufgenommen wird, und
  • von dem geplanten Vorhaben, für welches der Kredit verwendet werden soll.

Die Nebenkosten des Kredites können sich in Abhängigkeit vom Kreditvertrag aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  • Vor Kreditherauslage
    • Disagien
    • Kosten der Stellung von Sicherheiten (z.B. Notar- oder Grundbuchkosten)
    • Kosten der Bewertung von Sicherheiten (z.B. Gutachterkosten)
    • Bearbeitungsgebühren (z.B. beim Ratenkredit (*)
    • Restschuldversicherung
    • Bereitstellungszinsen
  • Während des laufenden Kredites
    • Kreditprovision
  • Bei Beendigung des Kreditvertrags
    • Vorfälligkeitsentschädigung
    • Kosten der Freigabe von Sicherheiten (z.B. Notar- oder Grundbuchkosten)
    • Bearbeitungsgebühren, soweit zulässig

Hinweis: Nicht alle dieser Kosten sind im Effektivzins enthalten.