Arbeitswelt & Praktikum

Als Praktikum wird innerhalb der Personalwirtschaft eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums bei einem Betrieb stattfinden, in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein. Praktika sind auch Bestandteil einer von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) im Rahmen des SGB III.

 

Der weit verbreiteten Auffassung, dass Praktikanten unentgeltlich zu arbeiten haben, widerspricht die Rechtsprechung. So hat das hessische Landesarbeitsgericht bereits 1999 in einem entsprechenden Verfahren festgestellt, dass Praktikanten gemäß Berufsbildungsgesetz (BerBiFG) grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Bezahlung haben (Link unten). Dies gilt insbesondere, wenn der Praktikant Arbeiten verrichtet, die berufstypisch für eine reguläre Fachkraft gelten. Die entsprechende Entlohnung hat sich dann theoretisch an den verkehrsüblichen Gehältern zu orientieren. Oft bemisst sie sich nach dem Lebensalter des Praktikanten.

 

Bei zunehmender Arbeitslosigkeit ist das oft Theorie. Viele sind letztlich froh, überhaupt genommen zu werden und Praktikantenvergütungen verglichen mit vor zehn, zwanzig Jahren gekürzt oder entfallen: und das ohne vergleichbare Chance auf nachfolgende Beschäftigung / Anstellung - trotzdem oft wohl ein kleineres Übel. Inzwischen ist in Deutschland deshalb von einer "Generation Praktikant" die Rede.

 

Praktikanten, die Unterhaltssicherungsleistungen der Arbeitsagentur erhalten, haben während eines Betriebspraktikums im Rahmen von öffentlich finanzierten Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen keinen gesonderten Anspruch auf eine Vergütung, da der Lebensunterhalt für ihre berufliche Bildung bereits finanziert wird.

 

Am 8. Januar 2003 entschied das Arbeitsgericht Berlin (AZ 36 Ca 19390/02), dass ein Arbeitsverhältnis sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt qualifiziert. Das Bundesarbeitsgericht kam in einer Entscheidung vom 13. März 2003 (6 AZR 564/01) zu dem Schluss: "Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder anderen Zwecken benötigt."

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