Da das Schulwesen in Deutschland dezentral organisiert ist, ist es Angelegenheit der Länder, die genauen Rahmenrichtlinien festzuhalten.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind folgende Schultypen der Sonderschule eingerichtet:
Schulträger ist entweder der Kreis oder das Land (Sonderschulen mit Heim, Berufssonderschulen). Die Schulen bilden zu den normalen Abschlüssen der übrigen Schulen aus (also Hauptschulbschluß, Realschulabschluß, Abitur), sofern das nach dem Grad der Behinderung möglich ist. Die Schüler der Sonderschulen sollen möglichst in Regelschulen integriert werden, wenn es pädagogisch und auch technisch möglich ist. Bei Blinden z.B. ist ein sehr hoher Aufwand nötig, um diese eine Regelschule besuchen zu lassen, besondere Schulbücher usw., bei Körperbehinderten ist der Schulbesuch an einer Regelschule dagegen in der Regel problemlos, wenn geeignete Zugänge vorhanden sind.
Der Schüler soll eine Heimsonderschule nur dann besuchen, wenn eine Förderung an einer normalen Sonderschule wegen des hohen Förderbedarfes und der fehlenden passenden Fördermöglichkeit vor Ort nicht möglich ist. Heimsonderschulen gibt es nur für Blinde und Sehbehinderte, für Geistigbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte und für Sprachbehinderte
Bayern
Die sonderpädagogische Förderung ist rechtlich geregelt im Art. 19 BayEUG. Förderschulen dienen Kindern und Jugendlichen, die "an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können".
Von den 5.300 Schulen Bayerns (darunter 2.800 Volksschulen) waren zwischen den Jahren 2000 und 2003 durchschnittlich 375 als Förderschulen eingerichtet (5.400 Klassen à 11-12 Schüler). Auf deren etwa 7.000 Lehrer entfielen im Schnitt 8,6 Schüler. Die Zahlen sind derzeit stabil.
Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen an Hauptschulen, ausgenommen die der Förderzentren für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Lernen.
Unter den 350 Realschulen (öffentlich und privat) waren 2000-2003 vier Förderschulen. Die Klassenzahl stieg von 49 auf 62 bei je 10-11 Schülern. Bei höheren Schulen ist keine sonderpädagogische Förderung vorgesehen. Aus den obg. Zahlen ist zu ersehen, dass die Förderung in der Volksschule in 90-98 % der Problemfälle ausreicht.
Förderzentren in Bayern
Förderzentren entstanden aus Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie beinhalten in einer einzigen Organisationseinheit (nicht zwingend in einem Gebäude) die Abteilungen Frühförderung (mit den Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen)(MSD /MSH), Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), Diagnose- und Förderklassen (DFK), Mittelstufe und Oberstufe des Lernbehinderten-(L)-Zweigs und die Mittelstufe des Hauptschulzweigs (GS/HS).
Während die Schüler im L-Zweig nach dem Lehrplan zur individuellen Lernförderung unterrichtet werden, gilt im GS-Zweig der Grundschullehrplan und im HS-Zweig der Hauptschullehrplan. Neben der Diagnose steht in den Förderzentren besonders die individuelle Förderung des einzelnen Schülers im Mittelpunkt. Durch die Durchlässigkeit der verschiedenen Zweige soll die Optimierung der Suche nach dem passenden Förderort erreicht werden. Für geeignete Schüler besteht zu jeder Zeit, aber insbesondere nach dem Ende der Mittelstufe (also nach der 6. Klasse) die Möglichkeit, in andere Schularten (z.B. der Hauptschule) zu wechseln.
Besonders die Oberstufe der Förderzentren legen den Schwerpunkt der Arbeit auf die Berufswahl der Jugendlichen. Durch Praktika in Betrieben (besonders im Handwerk und der Industrie) und die Arbeit in Schülerfirmen wird versucht, jeden Schüler zur Berufsreife zu führen.
Niedersachsen
Seit dem Schuljahr 2004/2005 werden die Sonderschulen in Niedersachsen als Förderschulen bezeichnet. Dies umfasst alle Schultypen der ehemaligen Sonderschulen. So gibt es z. B. eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen usw.
Nordrhein-Westfalen
Die in Nordrhein-Westfalen (NRW) gültigen Vorschriften für die Förderschulen finden sich in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften Nordrhein-Westfalen.
Behinderungen werden entsprechend ihres Förderbedarfs oder ihrer inhaltlichen Nähe kategoriesiert und die Kinder in entsprechenden Schulformen zusammengefasst. Folgende Förderschwerpunkte gibt es:
  1. Emotionale und soziale Entwicklung (früher: erziehungsschwierig/verhaltensgestört/verhaltensauffällig),
  2. Geistige Entwicklung (früher: geistig behindert),
  3. Hören und Kommunikation (früher: gehörlos, schwerhörig),
  4. Körperliche und motorische Entwicklung (früher: körperbehindert),
  5. Lernen (früher: lernbehindert)
  6. Sehen (früher: blind, sehbehindert),
  7. Sprache (früher: sprachbehindert).
Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit trifft die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) nach entsprechendem Verfahren (AO-SF)
In Nordrhein-Westfalen findet (zumindest auf begrifflicher Ebene) gerade ein Paradigmenwechsel statt. Der Begriff "Förderschule" hat den Begriff "Sonderschule" ersetzt. So wird z.B. die bisherige Sonderschule "Schule für Lernbehinderte" nun als "Förderschule mit dem Förderschwerpukt Lernen" bezeichnet.
Durch das neue Schulgesetz (SchulG) NRW vom 15. Februar 2005 und die neue AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) vom April 2005 sind die Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung nun Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung.
Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen (gemeinsamer Unterricht, integrative Lerngruppen), an Förderschulen, in sonderpädagogischen Förderklassen, an Berufskollegs mit Förderschwerpunkt, allgemeinen Berufskollegs und in Schulen für Kranke stattfinden.
Die Schüler werden nach den Richtlinien der allgemeinen Schulen im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. In den Förderschulen mit den anderen Förderschwerpunkten gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjährige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden. In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können ihre Berufsschulpflicht in der Sekundarstufe II in der Berufspraxisstufe erfüllen; diese schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit.
Quelle: Bildungsportal des Landes NRW "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung,den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß Â§ 52 SchulG - AO-SF) vom April 2005"