Historische Grundlagen
Als Begründer des Volksschulwesens in deutschen Ländern (Deutschland) gilt der preußische König Friedrich Wilhelm I. (1683-1740). 1717 erließ er das Edikt zur allgemeinen Schulpflicht. Er bestimmte, dass Kinder vom fünften bis zum zwölften Lebensjahr in die Schule gehen und erst entlassen werden sollten, wenn sie lesen und schreiben konnten. Ebenso musste der Katechismus auswendig gelernt werden.
Friedrich II. von Preußen (1712-1786) reformierte das Schulwesen. Die Dauer der Schulzeit wurde im "Königlich-Preußischen-General-Landschul-Reglement" vom 12. August 1763 auf acht Jahre festgelegt. Das Generallandschulreglement, das der Theologe Johann Julius Hecker maßgeblich vorbereitet hatte, bildete die Grundlage für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens.
Schreib- und Leseschulen und die Rechenschulen des Spätmittelalters ebenso wie Küster- und Sonntagsschulen der Reformation bildeten die Vorstufe der Volksschule. Zum ersten Mal erwähnt wird der Begriff Volksschule 1779, sie wurde auch Elementarschule, Landschule, Dorfschule oder Armenschule genannt.
Die Schulaufsicht unterstand zu dieser Zeit der Kirche, die sie in der Person des Pfarrers als Schulinspektor wahrnahm.
Volksschule im 19. Jahrhundert
Die Volksschule wurde aus den folgenden Gründen im 19. Jahrhundert als Einheitsschulart für alle eingeführt: Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht, Alphabetisierung der Bevölkerung, Nationalerziehung als Teil der Nation.
Die Finanzierung lag bei den Gemeinden und dem Staat. Die Schulaufsicht hatten bis 1870 die Kirchen.
Die Bildungsziele wurden wegen der Kosten und eventuell erzeugter Unzufriedenheit begrenzt. Zum Beispiel sah die Stundentafel in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts so aus: 12 Stunden Lesen und Schreiben, 6 Stunden Religion, 5 Stunden Rechnen, 3 Stunden Gesang und Kirchenlieder.
Die Lehrerausbildung erfolgte durch neu gegründete Lehrerseminare. Die Bezahlung war sehr gering und führte zu großer Unzufriedenheit unter den Lehrern.