In Österreich gibt es noch heute die vierjährige Volksschule, die von jedem unterrichtspflichtigen Kind besucht werden muss, da Unterrichtspflicht besteht. Der häusliche Unterricht ist in Österreich gesetzlich zugelassen, jedoch wird dies selten in Anspruch genommen.
Die Volksschule wird in die Grundstufe 1 (Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe) und in die Grundstufe 2 (3. und 4. Schulstufe) gegliedert. Es gibt unterschiedliche Organisationsformen: einklassige Schulen (wo mehrere Schulstufen in einer Klasse unterrichtet werden = Abteilungsunterricht) und mehrklassige Schulen (jede Schulstufe ist einer eigenen Klasse zugeordnet). Jeder Klasse wird ein Klassenlehrer (= Klassenvorstand) zugewiesen, der im Regelfall alle Pflichtgegenstände unterrichtet, ausgenommen Religionsunterricht und Werkunterricht (textiler Bereich). In Gebieten, in denen sprachliche Minderheiten leben, wird auch zweisprachiger Unterricht durchgeführt. In allen Schulen kann für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache der sogenannte "Muttersprachliche Unterricht" als Unverbindliche Übung (nur mit Anmeldung besuchbar) angeboten werden.
In Österreich besteht Unterrichtspflicht. Jedes Kind, das bis zum 31. August eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat, muss im darauf folgenden September die im Schulsprengel gelegene Volksschule besuchen. Vor Einführung der Hauptschule umfasste die Volksschule die Volksschul-Unterstufe (1. bis 4. Schulstufe) und die Volksschul-Oberstufe (4. bis 8. Schulstufe) insgesamt acht Schulstufen. Durch höhere Organisationsformen wurde sie schrittweise nach dem Zweiten Weltkrieg auf die heutigen vier Schulstufen reduziert. Nach der vierten Schulstufe der Volksschule besteht die Wahlmöglichkeit zum Besuch der Hauptschule oder der Unterstufe des Gymnasiums (dafür ist in den Hauptfächern eine Beurteilung mit "Gut" oder "Sehr gut" erforderlich).
Neben öffentlichen Schulen gibt es auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die unter anderem auch von kirchlichen Institutionen geführt werden.
Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind Bedienstete des jeweiligen Bundeslandes. Die Schulerhalter Gemeinden sind für die Bereitstellung der Unterrichtsräume (Schulgebäude, Klassen samt erforderlicher Nebenräume und Einrichtung) und die Budgets für organisatorischen Bereiche (Unterrichts- und Lehrmittel, Schulwarte, Beheizung, Beleuchtung, …) zuständig. Sind mehrere Gemeinden in einem Schulsprengel zusammengefasst, so schließen sie sich zu einer sogenannten Schulgemeinde zusammen. Schulsprengel sind durch Verordnung des jeweiligen Landes definiert und dies bedeutet, dass alle in einem Pflichtschulsprengel (als ordentlichem Wohnsitz) gemeldeten unterrichtspflichtigen Kinder die im Sprengel befindliche Schule zu besuchen haben. Ausnahmen (= sprengelfremder Schulbesuch) bedürfen einer Genehmigung mittels eines Verfahrens, in dem alle Betroffenen (Erziehungsberechtigte, Gemeinden, Bezirkverwaltung) Anhörungsrecht besitzen.
Dieser Absatz beschäftigt sich mit der Volksschule in Österreich. In der Schweiz wird die zu Österreich analoge Volksschule als Primarschule bezeichnet, in Deutschland als Grundschule. Die Schweizer Volksschule umfasst jedoch die Primarschule sowie die Sekundar- bzw Realschule (insgesamt 9 (obligatorische) Schuljahre, davon je nach Kanton 5-6 Jahre Primarschule).