Der EXGZ selbst ist steuerfrei gemäß Â§ 3 Nr.2 Einkommensteuergesetz; er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird wie bei jedem anderen Einzelunternehmen dem Unternehmer (= Inhaber des Unternehmens ) zugerechnet. Abhängig von der Art der selbständigen Tätigkeit kann der Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sein.
Der Gewinn wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich/Bilanzierung (bei einem Vollkaufmann) oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Der Gewinn wird in der Regel durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte als Freiberufler.
Der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ist Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Das Unternehmen, dessen Inhaber ein EXGZ erhält, unterliegt der Gewerbesteuer, wenn es einen Gewerbebetrieb unterhält. Allerdings liegt der Freibetrag bei 24.500 EUR Gewerbeertrag.