Wer einen EXGZ erhält, unterliegt solange der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er den EXGZ bezieht. Fällt der EXGZ weg, weil z. B. die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, oder wird kein Weiterbewilligungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt, endet die Rentenversicherungspflicht. Für Existenzgründer gibt es folgende Möglichkeiten der Beitragsbemessung:
Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, wobei die Beitragsberechnung für die Ich-AG auf ein Sechzigstel (anstatt einem Dreißigstel) vorgenommen wird: für das Jahr 2004 monatlich 2.030 EUR (Ost) und 2.414 EUR (West) - unabhängig vom tatsächlichen Arbeitseinkommen (ab 1. Januar 2005: bundeseinheitlich für die gesetzliche Krankenversicherung: 2.415 EUR, für die gesetzliche Rentenversicherung bleiben die Bezugsgrößen von 2004). Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
[(Bezugsgröße / 60) * 30] * Beitragssatz
z. B.
[(2.030 EUR / 60) * 30] * 13,8% = 140,07 EUR
Auf Nachweis kann in der Rentenversicherung eine Reduzierung der für die Berechnung des Beitrages zu Grunde gelegten Bezugsgröße erfolgen. Trotzdem müssen Ich-AG-Gründer je nach Beitragssatz in der Krankenversicherung mit ca. 330,- EUR bis 560,- EUR monatlicher Belastung für Ihre Sozialversicherung rechnen. Der Existenzgründungszuschuss ist also primär als Unterstützung zur sozialen Absicherung bei dem Versuch der Existenzgründung gedacht. - Im Gegensatz dazu können zusätzlich - wie bei anderen Existenzgründungen - Fördermittel für das Unternehmen (z. B. Eigenkapitalhilfe, Investitionszuschüsse oder Darlehen) bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
Anmerkung: Mindestbemessungsgrundlage für die KV im Monat: 1207,50 Euro.
Grundsätzlich gilt keine Versicherungspflicht. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind aber versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Sie können sich aber davon befreien lassen, wenn sie privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB XI [1]). § 240 SGB V [2] findet entsprechend Anwendung; der monatliche Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung liegt bei ca. 20 €.
Keine Pflichtversicherung erforderlich. Seit dem 01. Februar 2006 ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich. Der möglicherweise noch bestehende Restanspruch Arbeitslosengeld erlischt ansonsten nach vier Jahren Selbständigkeit.
Die Versicherungspflicht hängt von der Satzung der jeweiligen Versicherungsträger ab.