Merkmale, die für die Annahme einer Beschäftigung sprechen

  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft (BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -), die Fremdbestimmheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.
  • Keine eigene Betriebsstätte (BSG-Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 25/77 -).
  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit (BSG-Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 33/76 -).
  • Keine Tragung des Unternehmerrisikos (BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -).
  • Eingliederung in den Betrieb. Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen (BSG-Urteil vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 -), z.B. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt.
  • Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub.
  • Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht).
  • Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung).
  • Die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht.
  • Der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen.
  • Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestaltet, dass eine laufende Kontrolle (z.B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist.
  • Der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge.