Deutschland
In Deutschland kann das Doktorat an einer Universität, Technischen Universität, Technischen Hochschule, Gesamthochschule, Musikhochschule, Kunsthochschule, Sporthochschule, Medizinischen bzw. Veterinärwissenschaftlichen Hochschule, Kirchlichen Hochschule oder Pädagogischen Hochschule mit Promotionsrecht erworben werden.
Der Doktorgrad darf in Deutschland nur von Berechtigten geführt werden. Das Strafgesetzbuch regelt in § 132a 'Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen' folgendes:
  1. Wer unbefugt
        1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,. ..
           ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Der Doktorgrad ist kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der 'Doktor' ist ein akademischer Grad, kein "Titel"). Unklar ist, nach Auffassung von Juristen, in diesem Punkt nur das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird auch hier überwiegend der Rechtsprechung gefolgt, es gibt jedoch auch die Auffassung, "akademische Titel" gehörten zum Namen bzw. seien Namensattribute. Zu Irritationen kann dabei auch der Umstand beitragen, dass der Doktorgrad als einziger akademischer "Titel" in einen Pass und Personalausweis eingetragen werden kann. Das deutsche Personalausweis- und Passgesetz (PersAuswG § 1, PaßG § 4) behandelt den Titel aber ebenfalls nicht als Namenszusatz, da in diesem Fall eine spezifische Regelung nicht notwendig gewesen wäre. Zu beachten ist, dass der Doktorgrad nach Vorlage der Promotionsurkunde nur in der fachunbezogenen Bezeichnung DR (ohne Punkt) / Dr. h.c bzw. Dr. E.h eingetragen wird. Da der "Doktortitel" kein Namenszusatz ist, kann aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, die Nennung des "vollen Namens" müsse auch die Nennung des "Doktortitels" umfassen.
Im Gegensatz zu den akademischen Graden wie Diplom oder Magister kann der verliehene Doktorgrad gemäß den Promotionsordnungen vieler Universitäten entzogen werden, wenn der Titelträger straffällig geworden ist. Dazu ist im Regelfall ein Mehrheitsbeschluss des zuständigen Promotionsausschusses erforderlich. Den meisten Promotionsordnungen zufolge kann ein Promotionsverfahren auch nur dann eröffnet werden, wenn der Doktorand ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegt oder Angestellter der Universität ist.
Österreich
Der Doktor ist auch in Österreich kein Namensbestandteil, sondern ein akademischer Grad wie zum Beispiel der Magister. Er muss weder privat noch im Schriftverkehr mit Behörden geführt werden. Der Grad wird aber auf Wunsch in amtlichen Dokumenten (wie zum Beispiel Personalausweisen oder Pässen) eingetragen, sofern er an einer anerkannten Universität in der EU, dem EWR, der Schweiz oder dem Vatikan erworben wurde.
In der Studienrichtung Humanmedizin wird der Grad "Dr. med. univ." und für Zahnmedizin der Grad "Dr. med. dent." vergeben. Hier handelt es sich um sogenannte "Berufsdoktorate", das heißt diese Doktorgrade werden mit dem Abschluss des Studiums (Examens) ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben.
Schweiz
Das Führen eines falschen Doktortitels ist in der Schweiz in einigen Kantonen verboten. Es handelt sich dabei um noch verbliebene Reste des kantonalen Strafrechts.