Die Habilitationsschrift muss in Deutschland im Gegensatz zur Dissertation in der Regel nicht auf reguläre Weise (d. h. meist in einem Verlag oder in der Publikationsreihe eines Hochschulinstituts) publiziert werden, aber mehrere formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Die wesentlichen Aspekte sind gesetzlich geregelt, wozu de facto noch spezielle Usancen des jeweiligen Fachgebietes kommen.
Während der Anfertigung der Habilitationsschrift ist der Habilitand meist als wissenschaftlicher Assistent (jetzt nur noch bezeichnet als wissenschaftlicher Mitarbeiter) oder akademischer Rat auf Zeit an einer Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt (siehe auch Assistent, Lecturer oder Associate). Zwingende Voraussetzung für die Habilitation ist dies jedoch nicht (vgl. auch Juniorprofessur).
Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachweisen. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung (facultas docendi) erbracht; dies ist die Voraussetzung für die Erteilung der venia legendi. Die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen sind eine in Deutschland übliche Voraussetzung für die Berufung als Universitätsprofessor. Das erfolgreiche Absolvieren einer Juniorprofessur ist dem seit einiger Zeit de iure, d.h. gesetzlich gleichgestellt.