Professuren in Deutschland

Professuren

In Deutschland unterscheidet man:

Universitätsprofessoren (Univ.-Prof.)

Amtsbezeichnung für verbeamtete Hochschullehrer an Universitäten und Gesamthochschulen. Sie werden heute in den Besoldungsgruppen W 3 oder W 2 eingestuft. Vor 2005 waren sie in die Besoldungsgruppe C 3 und C 4, in Ausnahmefällen auch C 2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe W 3 beziehungsweise C 4 ist in der Regel Lehrstuhlinhaber (im älteren Sprachgebrauch auch als Ordinarius oder ordentliche Professoren bezeichnet). Er verfügt im Haushaltsplan über mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und einen größeren Etat, während Professoren der Besoldungsgruppen W 2 beziehungsweise C 2 / C 3 (im älteren Sprachgebrauch auch als Extraordinarien oder außerordentliche Professoren bezeichnet) über deutlich weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen verfügen und auch sonst geringere reguläre Haushaltsmittel zur Verfügung haben.

Professoren (Prof.)

Amtsbezeichnung an Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an Pädagogischen Hochschulen. Professoren wurden an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spätestens 2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) werden sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Vorher berufene Professoren bleiben in ihrer C-Besoldung. Bei einem Wechsel der Stelle wird ausschließlich in die W-Besoldung eingestuft. Professoren sind Beamte oder Angestellte, zum Beispiel im Falle einer privaten Fachhochschule.

Professoren an einer künstlerischen Hochschule (Akademie) leiten meist eine Meisterklasse.

Außerplanmäßige Professoren (apl. Prof.)

Die Bezeichnung kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die aufgrund der Lehrbefähigung (Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen bekommen und in Forschung und Lehre nachweislich hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung beziehungsweise Würde wird durch die Hochschulgesetze der Länder und teilweise weitergehend durch die einzelnen Hochschulen in Satzungen geregelt. Die Bezeichnung ist keine Amts- oder Dienstbezeichnung und in der Regel nicht mit einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis an einer Hochschule verknüpft. Zu apl. Professoren sollen in einigen Bundesländern Personen an einer Hochschule nicht bestellt werden, wenn sie dort zugleich hauptberuflich tätig sind. Apl. Professoren haben die Befugnis, die akademische Bezeichnung "Professor" zu führen. In einigen Bundesländern ist die Fortführung der Bezeichnung nach der Verabschiedung und Beendigung der Tätigkeit an eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde gebunden. Privatdozenten können nach einer mehrjährigen (in Baden-Württemberg mindestens zweijährigen, in Berlin vierjährigen, in Nordrhein-Westfalen fünfjährigen) erfolgreichen Tätigkeit in Forschung und Lehre die Würde eines "apl. Prof." von der Universität mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen verliehen bekommen. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die häufig an humanmedizinisch tätige Privatdozenten verliehen wird. Oft sind es leitende Ärzte (Dirigierende Ärzte, Leitende Oberärzte oder Chefärzte) in außeruniversitären Krankenhäusern oder niedergelassene Ärzte, die als nebenberufliche, nur korporative Hochschullehrer an Universitäten oder in akademischen Lehrkrankenhäusern Lehrveranstaltungen (so genannte Titellehre) in geringem Umfang anbieten müssen. Sie können in angemessenem Umfang auch zu sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern herangezogen werden.

Gemeinsam Berufene Professoren/ S-Professuren

Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der außeruniversitären Einrichtung getragen, das spätere Ruhegehalt aber oft vom Land. In Berlin ist auch die Bezeichnung Sektoral-Professur (S-Professur) üblich.

Stiftungsprofessoren

Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der über eine fremdfinanzierte Stiftung zur Verfügung gestellt wird.

Honorarprofessoren (Hon.-Prof.)

Honorarprofessoren sind nebenberufliche Hochschullehrer, die aufgrund mehrjähriger selbständiger Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragte oder durch besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen außerhalb der Hochschule bestellt worden und dadurch mit der betreffenden Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Sie halten Lehrveranstaltungen in geringem Pflichtumfang ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Nur im Falle der Verabschiedung auf eigenen Antrag darf die akademische Bezeichnung "Professor" weiterhin geführt werden. Ziel der Honorarprofessur ist es, Personen aus der beruflichen Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktorgrad wird die Bezeichnung "Honorarprofessor" ohne den einschränkenden Zusatz "h. c." (honoris causa) verwendet.

Zu einer anderen Spielart gehören die Staats- oder Ehrenprofessoren, die in der Funktionsnachfolge des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches von den Ministerpräsidenten, Ersten- oder Regierenden Bürgermeistern der Länder bestellt werden können.

Gastprofessoren

Gastprofessoren sind Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Dritte sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur übernehmen.

Vertretungsprofessuren

Wissenschaftler, die in einer Übergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Pensionierung oder Weggang des Inhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im Angestelltenverhältnis (also unter erheblichen Gehaltseinbußen) an einen promovierten, in der Regel bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der späteren Bewerbungsphase auf andere Professuren nützlich ist, oder aber er vertritt mit der Aussicht, diese Professur danach als regulärer Professor übertragen zu bekommen (Vertretung cum spe).

Juniorprofessoren (Jun.-Prof.)

Juniorprofessor ist eine Dienstbezeichnung für Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren; in Österreich und der Schweiz lautet die Bezeichnung Assistenzprofessor. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren Maß an Selbständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer größeren Unabhängigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland häufig der so genannte tenure track, der eine Weiterbeschäftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren gibt es derzeit nur an Universitäten, sie wurden im Jahre 2002 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeführt. Sie sind jetzt in allen Hochschul-Landesgesetzen verankert. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

Professor h. c. (lat. honoris causa "ehrenhalber")

Ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebräuchliche Schreibform des Professor h. c. im deutschen Sprachraum auch "Professor E. h. (Ehrenhalber)".

Professoren als Leiter von Bundesbehörden und Museen

Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen "Direktor und Professor", "Präsident und Professor" bzw. "Museumsdirektor und Professor". Siehe Direktor und Professor.

Einstellungsvoraussetzungen

Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit erbracht wurde. Seit 2005 war grundsätzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen besteht aber weiter. Heute (2007) sind beide Möglichkeiten de facto gleichwertige Zugänge zu Universitätsprofessuren, dies differiert jedoch je nach Fach und auch je nach der einzelnen berufenden Fakultät teils erheblich.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen die Promotion und in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb der Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet.

An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossenes Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen an manchen Hochschulen – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an die er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

W-2- und W-3-Stellen werden (so wie zuvor C-3- und C-4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. "Vorsingen"), darunter wiederum für eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der "Ruf" auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.

Emeritierung und Pensionierung

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen "Emeritierung" als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, befinden sich aber kaum noch im Amt.

Berufsverbände

    * Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Universitätsprofessoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität lehren.
    * Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Professoren an Fachhochschulen.
    * Der Verband Hochschule und Wissenschaft umfasst alle Hochschularten und steht allen Hochschulbediensteten offen. Er ist die Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion für den Hochschul- und Wissenschaftsbereich.

Alle drei Verbände bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Serviceangebot.

Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. Für Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Amtsverhältnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger Mitarbeiterstellen.

Um auch Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unpraktikabel ist, die Möglichkeit zur Habilitation zu geben, wurde in einigen Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C-4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

Status Quo

Im Fächerdurchschnitt betreut in Deutschland ein Professor rund 62 Studierende. Seit 1995 ist die Zahl der Professoren an Universitäten von 25.000 auf 23.000 kontinuierlich zurückgegangen – mit weiterhin sinkender Tendenz. Nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz wird die Zahl der Studierenden von gegenwärtig rund 1,9 Millionen auf rund 2,2 bis 2,4 Millionen im Jahr 2011 mit anwachsen und erst danach wieder zurück gehen. Angesichts der wachsenden Zahl der Studienanfänger stehe bereits jetzt fest, dass sich das ohnehin schon ungünstige Betreuungsverhältnis mittelfristig noch weiter verschlechtern werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sehr viele andere Betreuungsmöglichkeiten gibt, zum Beispiel Tutoren einzustellen. Betreuer sind auch nicht mehr nur die Professoren selbst, sonderen oft auch Mitarbeiter des jeweiligen Lehrstuhls - außerdem macht es einen Unterschied, ob es sich um höher- oder erstsemestrige Studenten (die unter Umständen nach zwei Semestern nicht mehr da sind) handelt. Im Falle der technischen Studiengänge sind die Zahlen der Abschlüsse sogar rückläufig.

Abkürzungen

    * Prof.: Professor
    * o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
    * ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
    * Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
    * apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
    * Prof. h. c.: Professor honoris causa ('ehrenhalber')
    * Prof. em. (oder emer.): Professor emeritus/emerita
    * HonProf.: Honorarprofessor
    * Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)

Beispiele

    * Prof. Dr. Michael Nippa
    * Prof. Dr. rer. nat. habil. Erika Müller
    * Prof. Dr. rer. pol. Werner Wiesel
    * Prof. Detlev Müller-Lüdenscheid, Ph. D., M. Sc., B.A.
    * JunProf. Dr. jur. Otto Klöbner
    * Prof. Dr. rer. nat. Christian Öl

Mögliche Werdegänge

Beispiel eins:

    * Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (nach dem Diplom)
    * Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (mit Doktortitel)
    * Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
    * PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Privatdozent)
    * apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (außerplanmäßiger Professor)

Beispiel zwei:

    * Werner Wiesel, B. Sc. (Honours) (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Hochschule)
    * Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
    * Prof. Werner Wiesel Ph. D., B. Sc. (Professor an einer Universität oder Hochschule)

alternativ:

    * Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
    * Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
    * Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel (Professor an einer Universität oder Hochschule)

Beispiel drei:

    * Werner Wiesel, B. Sc. (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule)
    * Werner Wiesel, B. Sc., M. Sc. (Abschluss als Master an einer Universität oder Fachhochschule)
    * Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
    * Prof. Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Professor an einer Hochschule)

Beispiel vier (Professor an einer Technischen Universität):

    * Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
    * Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
    * Berufspraxis
    * Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel