Der Fakultätsrat – entsprechend der jeweiligen Gliederung der Hochschule auch Fachbereichsrat – setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer (in vielen Bundesländern mit einer Stimme Mehrheit), Vertretern der Studierenden, des akademischen Mittelbaus sowie der technischen Angestellten zusammen.
Der Fakultätsrat wählt den Dekan und ggf. weitere Mitglieder des Kollegialorgans Dekanat (Prodekan, Vizedekan, Studiendekan o.ä.).
Aufgabe des Fakultätsrates ist die Entscheidung über die Mittelverwendung der Fakultät (Geld- und Sachmittel, Personal) und über Fragen der Forschung und Lehre an der jeweiligen Fakultät. Dazu gehört u. a. die Beschlussfassung über die Einrichtung oder Einstellung und Schließung von Studiengängen sowie studien- und Prüfungsordnungen. Außerdem ist der Fakultätsrat für die Erteilung akademischer Grade und Titel (Doktor, Doctor habilitatus, Privatdozent, Ehrendoktor) zuständig. Viele Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Senats oder der Hochschulleitung, bei Berufungen obliegt die endgültige Entscheidung in der Regel dem für Hochschulen zuständigen Landes-Ministerium.
In der traditionellen Gruppenuniversität war der Fakultätsrat das wichtigste Entscheidungsgremium auf Fachbereichsebene. Mit der zunehmenden Einführung von Managementstrukturen in den Universitäten wird er jedoch - ähnlich dem Akademischen Senat - tendenziell zu Gunsten des Dekanates, der Hochschulleitung oder auch externer Entscheidungsträger geschwächt.
An der Spitze des Fakultätsrates (auch Fachbereichsrat) steht in der Regel der Dekan, der die Fakultät nach außen vertritt. Der Dekan wird aus der Reihe der Professoren auf Zeit (z. B. für 2 Jahre) vom Fakultätsrat gewählt.