BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt in Deutschland die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das sog. Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

 

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle
Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
FNA: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am:  
Neubekanntmachung vom: 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, ber. 1680)
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 9 G vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809, 2811)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2006
(Art. 6 S. 1 G vom 22. September 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Ziele

Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nicht erreicht. Dies wird durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, nach der 67% der Studierenden in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen.

Geschichte

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Vorteil gegenüber dem Vorgängermodell war der breitere Kreis von Empfangsberechtigten und der Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studierende entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit In-Kraft-Treten des BAföG immer wieder verändert. In den 70er Jahren wurde zwar die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht, und bei der Förderung von Studierenden wurde von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen übergegangen. Ansonsten erfolgten in dieser Phase jedoch Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Nach zahlreichen Gesetzes-Novellen und einem ständigen Rückbau der Förderungsmöglichkeiten in den 80er und 90er Jahren erreichte das BAföG im Jahre 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle. Nach einer im Jahre 2001 durchgeführten, weitreichenden Reform, bei der von Rot-Grün viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurückgenommen wurden und zusätzliche Verbesserungen erfolgten, etwa die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung, hat das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung gewonnen. Im Jahre 2003 erhielten bereits wieder mehr als 25% der Studierenden Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten BAföG, sieben Prozent mehr als 2002. Studierende bekamen im Schnitt 370 Euro im Monat, Schüler 303 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz.

Förderungsfähige Ausbildungen

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber eine Förderung nach dem SGB III in Betracht. Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden, und auch für eine Förderung nach einem Ausbildungsabbruch oder -wechsel bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um einen ersten und frühzeitig erfolgten Abbruch oder Wechsel (bei Studierenden bis zum Ende des zweiten Semesters) handelt.

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat, und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang "aufbaut".

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland auch Auslandsausbildungen nach mindestens einem Jahr Studium im Inland. Dauer: Mindestens ein Semester, in der Regel ein Jahr, im EU-Ausland auch bis zum Erwerb des ausländischen Studienabschlusses.

Persönliche Voraussetzungen

Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studierende einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Auszubildenden müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat.

Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, z.B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten dieser Altersgrenze rechtfertigen. Die Altersgrenze wird besonders mit der zunehmenden Einführung der Bachelor-/Master-Struktur ein Problem. BAföG kann nämlich nach einem Bachelor-Studiengang für den darauf aufbauenden Master-Studiengang zwar im Grundsatz bewilligt werden. Dem Auszubildenden steht jedoch kein BAföG mehr zu, wenn er bei Aufnahme des Master-Studiengangs das 30. Lebensjahr vollendet hat; denn die Aufnahme des Master-Studiengangs ist der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts, für den die Altersgrenze abermals gewahrt sein muss.

Höhe der Leistungen

Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und - in aller Regel - auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit "familienabhängig".

Bedarf

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 585 Euro. Hinzu tritt das auf den Auszubildenden entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld. Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §22 Abs.7 SGB II den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z.B. dem Jobcenter) zu beantragen.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird – ebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der Auszubildende und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des Auszubildenden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. Einkommen kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen "Einkommen im Sinne des BAföG" ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Auszubildende in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis.

Auch etwaiges Vermögen des Auszubildenden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Auszubildenden (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.

Einkommen von Ehegatten und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das "Einkommen im Sinne des BAföG", auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen, werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5% für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Auszubildende auf seinen Bedarf anrechnen lassen.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als 2 Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern - im Wege der Prognose - das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z.B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg) und wenn Auszubildende bereits längere Zeit berufstätig waren und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten.

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen "angemessenen" Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens 4 Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann. Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als "nicht zurückzuzahlenden" Zuschuss. Studierende erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studierende ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein - zinsgünstiges - Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und - außerhalb der EU - erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studierende, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die Ausbildung besonders früh erfolgreich abgeschlossen worden ist. Für Prüflinge, die zu den 30% der besten Absolventen des Jahrganges gehören, beträgt der Teilerlaß

  • 25%, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20%, wenn die Abschlussprüfung maximal sechs Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 15%, wenn die Abschlussprüfung maximal zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20% für Absolventen von Akademien, unabhängig von der Studiendauer.


Weitere Teilerlässe sind für besonders schnelle Absolventen (Abschluß des Studiums mind. 4 Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ermöglicht einen Erlass von 2.560 EUR), für SED-Verfolgte und wegen Kindererziehung möglich.

Die verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen befristeten Zeitraum von der Rückzahlung freigestellt. Die betreffende Rate wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ein Teilerlass von Darlehensraten wird dagegen gewährt, wenn und solange der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und ein Kind unter 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut. Auszubildende, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 8% bei einer Darlehenssumme von 500 EUR, 30% bei 11.000 EUR, 49% bei 23.000 EUR).[8]

Rechtsbehilfe

BAföG-Bescheide können mit dem Widerspruch und ggfs. mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Aktuelle Entwicklungen

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist der Ansicht, dass Regelungen des Bundesausbildungsgesetzes gegen geltendes europäisches Recht verstoßen. Sowohl die Regelung, dass ein Deutscher nach min. einjähriger Ausbildung im Inland bei der Fortsetzung seiner Ausbildung an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU gefördert wird als auch die Grenzpendlerregelungen verletzten das Recht auf Freizügigkeit. Ein Urteil im entsprechenden Verfahren steht noch aus.

Die  in Deutschland besteht hauptsächlich in staatlich geförderten Studienzuschüssen, die von Begabtenförderwerken und Stiftungen an besonders leistungsstarke Studenten vergeben werden, meist in Form von Stipendien.

In der Bundesrepublik gibt es zahlreiche Stipendienprogramme. Die elf großen Förderwerke im Rahmen des Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind:

  • Studienstiftung des deutschen Volkes
  • Cusanuswerk - Bischöfliche Studienförderung
  • Evang. Studienwerk e.V. Villigst
  • Hans-Böckler-Stiftung
  • Stiftung der Deutschen Wirtschaft - Studienförderwerk Klaus Murmann
  • Konrad-Adenauer-Stiftung
  • Heinrich-Böll-Stiftung
  • Friedrich-Ebert-Stiftung
  • Rosa-Luxemburg-Stiftung
  • Friedrich-Naumann-Stiftung
  • Hanns-Seidel-Stiftung

Der Freistaat Bayern hat mit dem Stipendium für besonders Begabte seit 1948 ein eigenes Stipendienprogramm.

Auch für Schüler gibt es Möglichkeiten der , beispielsweise die Deutsche SchülerAkademie und die Hessische Schülerakademie. Einige Gymnasien bieten ab der 6. Klasse besondere Hochbegabtenklassen an. In Hessen besteht die Internatsschule Schloss Hansenberg für Hochbegabte.

Besonders im Zusammenhang mit der geplanten Förderung noch auszuwählender Eliteuniversitäten in Deutschland gewinnt dieses Thema vermehrt an Bedeutung.

In ständiger gesellschaftlicher Diskussion steht der Begriff der Begabung.

in der DDR

Die Begabung und mithin die Elite war in der Staatsraison der DDR nicht vorgesehen, ergo wurde sie auch nicht als solche bezeichnet. Offene Forderungen von Seiten der pädagogischen Wissenschaft, die Eliten als solche zu benennen und zu fördern, wurden unterdrückt und sanktioniert. Dennoch schuf die DDR Einrichtungen, in denen begabte Schüler gefördert wurden.

Zu den bekanntesten und ältesten Einrichtungen zählen die Russischschulen, zu denen später Schulen mit anderen Erweiterungen hinzukamen. Spezialschulen für die mathematisch-naturwissenschaftlich begabten Schülerinnen und Schüler gab es in allen Bezirken der DDR. Die meisten sind heute Gymnasien mit einem speziellen Profil, beispielsweise das Heinrich-Hertz-Gymnasium in Berlin oder das Wilhelm-Ostwald-Gymnasium in Leipzig. Des Weiteren gab es an den Erweiterten Oberschulen Spezialklassen.

Mit der Gründung der Spezialklassen für Chemie wurde im Jahr 1964 erstmals an einer Hochschule der DDR (wie bis dahin meist nur in den USA üblich), mit der Ausbildung hochbegabter Schüler begonnen, die schon vor dem Abitur auch in den Forschungsbetrieb der Hochschule eingebunden wurden. Mitte der 1960er Jahre entstanden weitere Spezialklassen für Mathematik und Physik an den Universitäten Berlin, Halle und Rostock sowie den Technischen Hochschulen Karl-Marx-Stadt und Magdeburg. Diese Spezialklassen unterstanden dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen und nicht (wie z.B. die Spezialschulen) dem Ministerium für Volksbildung.

Besonders mathematische und naturwissenschaftliche Begabungen wurden auch außerhalb des Unterrichts intensiv in Arbeitsgemeinschaften, Klubs und Korrespondenzzirkeln gefördert und über Schul-, Kreis- und Bezirksolympiaden ermittelt.

Eine besondere Form stellten die Stationen Junger Naturforscher und Techniker dar, an denen sich Begabte in Mathematik und Bereichen der Naturwissenschaften fortbilden konnten. Nach der Wende wurden solche Einrichtungen aus Kostengründen nach und nach bis auf einige wenige geschlossen.

Durch die Angleichung des DDR-Schulsystems an das der BRD kam es zu einem Verlust an kreativen Schulabsolventen (13. Schuljahr, Schließung der Spezialklassen für Chemie).

in den USA

Die in den USA wird hauptsächlich von den Hochschulen durchgeführt, die in einem harten Wettbewerb um den besten Studenten diese mit zum Teil sehr gut ausgestatteten Stipendien zu sich locken. Daneben gibt es einem Vielzahl an privaten und staatlichen Stiftungen, sowie auch Ministerien, die zum Teil wegen der hohen Studiengebühren die Förderung in Kooperation mit der jeweiligen Hochschule durchführen. Historisch wird die  in den USA durch die ausgeprägte, zum Teil auch durch die amerikanische Steuergesetzgebung angeregte, philanthropische Spendenbereitschaft begünstigt. Wegen der multiethnischen Gesellschaftsstruktur gibt es in den USA zusätzlich eine Vielzahl von Programmen, die spezifisch ethnische Minderheiten fördern.

Die wichtigsten unabhängigen Stipendienvergeber für College-Studenten (undergraduate students) sind:

U.S. National Merit Corporation
Siemens Foundation (über das Siemens Westinghouse Competition)
Intel (über die Intel International Science and Engineering Fair und Intel Science Talent Search)

Die wichtigsten Stipendienvergeber für Graduierten (graduate students) sind:

  • National Science Foundation (Graduate Research Fellowship Program)
  • National Research Council (Ford Foundation Fellowship, für ethnische Minderheiten)
  • US-Verteidigungsministerium (National Defense Science and Engineering Graduate Fellowship)

Besonders das Stipendium der National Science Foundation ist beträchtlich höher dotiert als vergleichbare Stipendien aus Deutschland und ist in der Lage, zusätzlich einen Großteil der erheblichen Studiengebühren an amerikanischen Privatuniversitäten abzudecken.

in Österreich

Bundesweit existieren unter Berufung auf das Österreichische Zentrum für  und Begabungsforschung folgende Fördermaßnahmen im Schulbereich:

  • Das Überspringen von Schulstufen: Seit dem Schuljahr 1999/2000 besteht die Möglichkeit zum Überspringen von Schulstufen. Insgesamt können im Laufe einer Schulzeit bis zu dreimal eine Schulstufe übersprungen werden.
  • Schüler an die Unis: In Österreich kann jeder Schüler als außerordentlicher Hörer an einer Universität studieren. Die Prüfungen von absolvierten Lehrveranstaltungen werden nach der Reifeprüfung und Inskription als ordentlicher Hörer voll angerechnet.
  • Enrichment - Stunden: zusätzlicher, vertiefender Stoff wird den Kindern in sstunden zur Verfügung gestellt.
  • ECHA-Lehrer: Die Pädagogischen Institute des Bundes bieten Kurse an, die es den Lehrern erleichtern sollen, Begabungen von Kindern zu erkennen. Vor allem aus dem Pflichtschulbereich haben schon etliche Pädagogen das ECHA-Diplom durch Teilnahme an diesen Kursen erworben. ECHA steht für European Council of High Ability .
  • Schulen mit Schwerpunkten im Bereich der Begabungsförderung: Sir-Karl-Popper-Schule

Es gibt aber schon viele Schulen, von Volksschulen bis Gymnasien, die zusätzliche Stunden "Interessens- und " anbieten, in denen Begabte Kinder an verschiedensten Projekten arbeiten können. Meist werden diese Stunden von ECHA - Lehrerinnen geleitet.

Detaillierte Informationen des Bildungsministeriums zu Pilotschulen im Bereich der Begabungs- und  sind unter [1] zu finden.

  • Olympiaden und ähnliche Wettbewerbe: gibt es für Fremdsprachen, Physik, Chemie, Mathematik, Informatik und (gerade im Aufbau) Biologie. Im Bereich der Biologie wird ein neuer Weg beschritten. An die Stelle der Olympiaden tritt ein Teamwettbewerb gemischter Schulteams (Biologie im Team). Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen und Wettbewerben ist für die Schüler kostenlos.
  • Vereine zur Förderung begabter und hochbegabter Kinder: existieren in mehreren Bundesländern.

In Oberösterreich gibt es den Verein Stiftung Talente, der vom Land OÖ, sowie von Wirtschaft und Industrie tatkräftig unterstützt wird. Der Verein veranstaltet jährlich 3 Sommerakademien, einige Olympiaden und zahlreiche Projekte. Der Landesschulrat für OÖ hat die Talenteakademie Schloss Traunsee eingerichtet, wo während des Schuljahres sogenannte "Pull-out"- Kurse im Ausmaß von 3-5 Tagen für hochbegabte Schüler und Schülerinnen von (ECHA-)Lehrern abgehalten werden. In Kärnten kooperiert der Verein INIZIA eng mit dem Landesschulrat und hält auch Kontakt zum Bildungsministerium.

  • Sommerakademien: finden in mehreren Bundesländern statt:
  • In Niederösterreich finden seit Jahren Sommerakademien für verschiedene Altersgruppen auf dem Semmering statt.
  • In Wien fanden 2006 vier Sommerakademien mit dem Schwerpunkt Naturwissenschaften statt. Erstmalig gab es eine gelungene Kombination zwischen Phänomenen des Kochens und der Naturwissenschaften. Kinder zwischen 6 und 10 Jahren kochten, experimentierten und wurden von Experten betreut.
  • Niederösterreich bietet seit mehreren Jahren gut besuchte internationale Sommerakademien für Volksschüler, Mittel- und Oberstufe.
  • Oberösterreich veranstaltet schon seit 10 Jahren Sommerakademien für die Oberstufen, seit 7 Jahre für 10-14 Jährige und seit 5 Jahren für die 8 -10 Jährigen.
  • Kärnten: Das Talentecamp ist eine Sommerakademie für begabte und besonders interessierte Schüler an AHS und BMHS in Kärnten. Fachhochschule, Universität, sverein, Pädagogisches Institut und Landesschulrat kooperieren seit dem Jahr 2000, um dieses Projekt jährlich zu realisieren.
  • Future kids: In Kärnten etabliert sich neben einem Modell für die Oberstufe im Augenblick auch ein Sommercamp für Schüler der Unterstufe.

In Österreich haben im Hochschulbereich Studienförderwerke, anders als in Deutschland, keine Tradition. Es gibt lediglich das Studienförderungswerk Pro Scientia, das hauptsächlich von der katholischen Kirche und dem Bund finanziert wird. Im Vergleich zu deutschen Stiftungen ist die finanzielle Unterstützung der Studierenden jedoch gering.

in der Schweiz

Auf tertiärer Bildungsebene wird oft auf eine gewisse Abstufung zwischen den Universitäten hingewiesen. So werden die Eidgenössischen Technischen Hochschulen als intellektuell anspruchsvoller erachtet als die entsprechenden Studiengänge an den regulären, kantonalen Universitäten, oder die Hochschule St. Gallen als besonders anspruchsvoll bei den Wirtschafts- und Gesellschaftsstudiengängen.

Daneben erlangt die Schweizerische Studienstiftung zunehmend an Bedeutung.