Hochschullehrer lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbstständig und in eigener Verantwortung. Nach einigen Landeshochschulgesetzen (z. B. Hessen) zählen zu den Hochschullehrern die Professoren und die Juniorprofessoren, sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Einstellung als Professor erfüllen (in der Regel Privatdozenten) und vom Fachbereichsrat unter Zustimmung des Senats mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in ihrem Fach beauftragt wurden. Nach anderen Gesetzen (z. B. Baden-Württemberg) sind Hochschullehrer nur die Professoren und Juniorprofessoren; Privatdozenten, Gast-, Honorar- und außerplanmäßige Professoren gehören dann zum akademischen Mittelbau.
Das übrige Hochschulpersonal umfasst den sogenannten akademischen Mittelbau (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter) und die sonstigen Mitarbeiter (Technisches- und Verwaltungspersonal).