Gastprofessor (engl: Visiting Professor) ist die Bezeichnung für eine Person, die vorübergehend – für ein bis drei Semester – an einer Hochschule als Professor lehrend oder forschend tätig ist.
Ein Gastprofessor kann sein:
Als Zulassungsvorraussetzung müssen in Deutschland – abhängig vom Bundesland – verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel wird neben der Promotion eine weitergehende nachgewiesene wissenschaftliche Beschäftigung (z.B. Juniorprofessur, Habilitation oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten an Hochschulen oder außeruniversitären Einrichtungen) gefordert. Es kann sich aber auch um Dritte handeln, die als vollbeschäftigter oder teilbeschäftigter Professor befristet tätig sind.
Die Gastprofessur begründet ein reguläres sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtiges Arbeitnehmerverhältnis mit den entsprechenden Lohnfortzahlungs- und Urlaubsregelungen des BAT. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur dann zulässig, wenn der Gastprofessor nach Beendigung seiner Gastprofessur in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt. Ausländische Gastprofessoren benötigen in Deutschland in der Regel keine Arbeitserlaubnis, aber eine Aufenthaltsgenehmigung. Bei entsprechenden zwischenstaatlichen Regelungen sind ausländische Gastprofessoren von der Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerpflicht in Deutschland befreit und zahlen ihre Beiträge im Heimatland.
In Ausnahmefällen können Gastprofessoren, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (nach Hochschulrahmengesetz oder Teilzeit- und Befristungsgesetz) eingestellt werden.
Das Universitätsgesetz von Baden-Württemberg aus dem Jahr 2000 regelt die Rechtsstellung von Gastprofessoren in § 81: Die Universität kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der Praxis, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professoren erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 72 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Gastprofessoren sind im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessor".
Die frühere Regelung zu Gastprofessoren kann ab 2004 nicht mehr angewendet werden. Abgesehen von den "geblockten Gastprofessoren", die ihre Lehrveranstaltungen am Stück (Blockseminar) durchführen, ist für jede Bestellung eines Gastprofessors eine Ausschreibung für die Vergabe einer auf bis zu zwei Jahre befristeten Professur gemäß Â§ 99 Universitätsgesetz 2002 erforderlich.