Kritik an der Umsetzung der Juniorprofessur

Die Einführung der Juniorprofessur und ihre Ausgestaltung werden kontrovers diskutiert. Im Folgenden die wichtigsten Kritikpunkte.

Befristung meist ohne Tenure Track

Mit der Juniorprofessur wurde zwar tatsächlich eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit eingeführt, aber meist nicht das Ziel einer besseren Karriereplanung oder einer früheren Berufssicherheit erreicht.

Juniorprofessuren sind wie zuvor Hochschulassistentenstellen auf zunächst drei und - nach positiver Zwischenevaluation - insgesamt sechs Jahre befristet. Die vom Hochschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit eines Tenure Track wurde in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nur abgeschwächt in Landesrecht übernommen: Man hat dort lediglich das Hausberufungsverbot gelockert, aber an dem Grundsatz festgehalten, dass jede Professur ausgeschrieben werden muss und somit nicht bevorzugt einem Juniorprofessor durch eine positive Endevaluation seiner sechsjährigen Leistung übertragen werden kann (Hessen plant jedoch in dieser Hinsicht eine Gesetzesänderung). Ohnehin werden nur die allerwenigsten Juniorprofessuren mit Tenure Track ausgeschrieben, so dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung weder vorgesehen noch möglich ist, es sei denn, es wird im Nachhinein zufälligerweise zum richtigen Zeitpunkt eine W2- oder W3-Stelle frei, und der Juniorprofessor behauptet sich gegen die erfahrungsgemäss zahlreichen Konkurrenten. Eine befristete Weiterbeschäftigung ist nur in Ausnahmen möglich, da mit der Einführung der Besoldungsordnung W die Personalkategorie der Hochschuldozenten (C 2) abgeschafft und eine Höchstdauer von 12 Jahren eingeführt wurde (15 Jahre in der Medizin). Solche Ausnahmen sind z.B. eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg und drittmittelfinanzierte Stellen, z.B. eine Heisenberg-Professur der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare Assistant Professor in den USA ist dagegen in der Regel mit Tenure Track ausgestattet, d.h. mit der Möglichkeit, am Ende seines befristeten Vertrages bevorzugt (also unter Ausschluss von Gegenkandidaten) eine unbefristete (tenured) Anschlussstelle auf der nächsthöheren Ebene (Associate Professor) zu erhalten. Als Lecturer in Großbritannien, Maître de Conférences in Frankreich und Ricercatore in Italien, sowie als Richter oder Staatsanwalt in Deutschland, wird man sogar bereits nach einer zwei- bis dreijährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, auf Lebenszeit angestellt bzw. verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an deutschen Hochschulen weiterhin deutlich unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. Die Einführung der Juniorprofessur hat das entscheidende Problem der enormen Unsicherheit, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden ist, nicht behoben.

Für viele ist schwer nachzuvollziehen, dass der deutsche Staat seinen Hochschulen weitreichendere Arbeitsbefristungmöglichkeiten zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes einräumt als privaten Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Schließlich hat Deutschland in der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 anerkannt, dass "unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden". Drittmittelfinanzierung als Sonderbefristungstatbestand für Hochschulen ist akzeptabel, die Notwendigkeit einer weiteren befristeten Qualifikationsstelle nach abgeschlossener Promotion wirkt dagegen als vorgeschoben, weil eine zweite Qualifikationsphase im Schnitt bis über das 40. Lebensjahr unglaubwürdig erscheint und ohne gleichen ist. Die echte Ursache wird in der faktischen Unkündbarkeit nach einer Entfristung im öffentlichen Dienst vermutet, obwohl das in der Justiz, in der Schule und an ausländischen Universitäten nicht zu einer vergleichbaren Vermeidung früher unbefristeter Dienstverhältnisse führt. Insbesondere wird auf die Situation im Ausland verwiesen: Die aus der genannten Rahmenvereinbarung hervorgegangene und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie 1999/70/EG zur Befristung von Arbeitsverträgen wurde im Vereinigten Königreich ohne Ausnahmen für die Hochschulen umgesetzt. Wie in den USA und den meisten anderen Ländern ist dort die Qualifikation für den Hochschullehrerberuf bereits mit einer guten Promotion nachgewiesen.

Besoldung

Der W1-Tarif, nach dem Juniorprofessoren bezahlt werden, ist häufig niedriger als Einstiegsgehälter in der Privatwirtschaft und vergleichbar mit dem A13-Tarif eines Realschul- oder Gymnasiallehrers, obwohl für Lehrer eine geringere und kürzere Qualifikation ausreicht; außerdem steigt A 13 mit dem Alter und überholt spätestens nach einigen Jahren W 1, das altersunabhängig ist. Ein Juniorprofessor muss sich also nicht nur mit einer befristeten Stelle ohne jede Garantie für später begnügen, während man in der privaten Wirtschaft in der Regel nach sechs Monaten Probezeit unbefristet eingestellt und als Lehrer nach einer maximal dreijährigen Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet wird (wenigstens noch in den meisten Fällen); ein Juniorprofessor bekommt auch ein verhältnismäßig bescheidenes Einkommen. Die Verbeamtung auf Zeit kann sich zudem nachteilig auf die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auswirken, wenn sie nicht in eine Verbeamtung auf Lebenszeit mündet. Selbstverständlich ist jedoch bei gleichem Bruttogehalt eine Verbeamtung auf Zeit attraktiver als eine befristete Anstellung, weil das Nettogehalt durch das Entfallen der Sozialversicherungsbeiträge deutlich höher ist.

Stellung im Lehrkörper

Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer, also der Professoren. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des "Junior"-Zusatzes und der nicht einheitlich geregelten Bezeichnung (s.o.) sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Professuren handele, und stufen so Juniorprofessoren z.B. bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des Mittelbaus ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Professorengruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur schlicht in W1-Professur umzubenennen. Trotzdem bleiben Ungereimtheiten: Z.B. ist ein (habilitierter) Privatdozent oder ein außerplanmäßiger Professor zwar fachlich höher qualifiziert als ein Juniorprofessor, hat aber ggf. geringere Befugnisse als dieser, weil er nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur Professorengruppe gehört. Das Fortbestehen dieser Konstellation ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.

Zwischenevaluation und Ausstattung

Wie die ehemaligen habilitierenden Hochschulassistenten, werden Juniorprofessoren zunächst für drei Jahre ernannt. Die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren im Laufe des dritten Jahres wird mitunter als zu früh kritisiert. Insbesondere Forschungsprojekte von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren, welche einen umfangreichen Laboraufbau benötigen, könnten im Verlauf des dritten Jahres noch nicht aussagekräftig evaluiert werden, da die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht publiziert sind; für diese Gruppe von Wissenschaftlern sei auch die finanzielle Ausstattung meist zu gering. [14] Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden häufig "nackte" Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel eingeworben werden, was den Druck in Hinsicht auf die zeitnahe Zwischenevaluation zusätzlich erhöht. Als weitere Folge des ursprünglich nicht vorgesehenen Nebeneinander von Juniorprofessoren und habilitierenden Mitarbeitern eines Professors, konkurrieren Nachwuchswissenschaftler unter ungleichen Bedingungen. Die Mitarbeit an einem etablierten Lehrstuhl bringt nicht nur den Nachteil einer geringeren Freiheit, sondern auch die Vorteile einer funktionierenden Infrastruktur und wichtiger Unterstützung, auf die Juniorprofessoren verzichten müssen.

Fazit

Die Einführung der Juniorprofessur wird von vielen als ein Schritt in die richtige Richtung gesehen, verschiedene Aspekte der Ausgestaltung hingegen kritisiert. Insbesondere sei die Juniorprofessur durch die meist fehlende Option eines Tenure Track im internationalen Vergleich zu wenig attraktiv. Entsprechend ist auch der Anteil von Stelleninhabern, die von führenden ausländischen Universitäten gewonnen werden konnten, gering. Kritik kommt auch von Juniorprofessoren selbst; dennoch sind laut einer Studie über 90% der Juniorprofessoren mit ihrer Situation insgesamt "zufrieden" oder "sehr zufrieden".

Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss berücksichtigt werden, dass sich die Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines selben Fachbereichs erheblich unterscheiden kann: Es gibt Juniorprofessuren mit Verbeamtung nach W 1 West, 100 000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, Tenure Track, Professor-Titel auf Lebenszeit (s.o.) und tatsächlicher Unabhängigkeit, und Juniorprofessuren mit Anstellung nach W 1 Ost, ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne Tenure-Track und ohne Professor-Titel.