Stellung des Privatdozenten an der Universität

Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden an der Hochschule, an der man den Grad erworben hat, betreuen und begutachten und außerdem akademische, kirchliche und staatliche Prüfungen abnehmen. Diese Prüfungsrechte sind je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.

Auf Antrag erfolgt in den Bundesländern die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor (apl. Prof.). Diesen Antrag kann je nach Bundesland nur die Hochschule oder auch der Privatdozent selbst stellen. In einigen Bundesländern sind Mindestzeiten bis zur Ernennung eines Privatdozenten zum außerplanmäßigen Professor nötig (in der Regel fünf bis acht Jahre). Mit der Ernennung zum apl. Prof. wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.

Im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes der BRD von 1973, das zu verschiedenen Zeitpunkten in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wurde, war eine Übernahmeberechtigung von Privatdozenten auf Professorenstellen (Besoldungsgruppe C 2) nach gesetzlichen Vorgaben geschaffen worden. Diese Berechtigung wurde allerdings dann oft zu großzügig (z. B. in Hamburg) oder rechtlich bedenklich (z. B. in Nordrhein-Westfalen) angewandt, was oft zu Rechtsstreitigkeiten führte.