Titel des Privatdozenten

Mancherorts wird die Bezeichnung "Privatdozent" mit Abschluss des Habilitationsverfahrens als zusätzlicher akademischer Titel (nicht als akademischer Grad) verliehen. In Baden-Württemberg zum Beispiel darf sich ein Habilitierter, der Vorlesungen in einem bestimmten Umfang hält, Privatdozent nennen. Hält er keine Vorlesungen mehr, so kann er seinem Doktorgrad den Zusatz "habil." anfügen, den Titel "Privatdozent" aber nicht mehr führen. Andernorts, wie z. B. in Bayern, wird zwischen "Lehrbefähigung" und "Lehrberechtigung" unterschieden: die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung und den Titel "Dr. habil.". Die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel "Privatdozent" und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss in diesen Ländern anschließend separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.

In Bayern, Brandenburg und anderen Bundesländern erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr. med., Dr. med. habil.), während er in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen u. a. Bundesländern seinem Doktorgrad den Zusatz "habil." hinzufügen darf (Beispiel: Dr. med. habil.; mit der Habilitation wird dort kein weiterer Doktorgrad verliehen).