Situation in Österreich für Hochschullehrer

In Österreich ist der Begriff "Hochschullehrer" veraltet.

Das Hochschulgesetz 2005, welches sich ausschließlich auf die der Lehrerbildung dienenden Pädagogischen Hochschulen (bisher: Pädagogische Akademien) und nicht auf Universitäten bezieht, verwendet den Begriff Hochschullehrer nicht. Es spricht allgemein vom "Lehrpersonal" (§ 72 Z 2), von "Lehrern" (z. B. § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2) oder im besonderen von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal und Lehrbeauftragten (§ 18 Abs. 1).

Der früher geläufige Begriff des Hochschullehrers wurde auf Grund der schrittweisen Umwandlung der Hochschulen in Universitäten durch den Begriff "Universitätslehrer" ersetzt, welcher aber selbst bereits ein "Auslaufmodell" darstellt:

Universitätslehrer als organisationsrechtliche Kategorie

Gemäß Â§ 19 Abs. 2 UOG 1993 (anzuwenden bis 31. Dezember 2003) gehörten Universitätslehrer zum wissenschaftlichen Personal der Universitäten, sie setzten sich zusammen aus den Universitätsprofessoren, Emeritierten Universitätsprofessoren, Gastprofessoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Lehrbeauftragten.

Das seit 1. Jänner 2004 voll anwendbare Universitätsgesetz 2002 kennt bei der Einteilung der Angehörigen der Universität den Begriff des Universitätslehrers nicht mehr: Gemäß Â§ 94 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 gliedert sich das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal nur mehr in zwei Untergruppen: in die UniversitätsprofessorInnen und in die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, wobei innerhalb der letztgenannten Untergruppe den UniversitätsdozentInnen eine Sonderstellung zukommt.

Universitätslehrer als personalrechtliche Kategorie

Noch immer Bedeutung hat der Begriff "Universitätslehrer" im Dienstrecht der Beamten und im Arbeitsrecht der übergeleiteten Vertragsbediensteten: Gemäß Â§ 154 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sind Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes die Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Bundeslehrer. Dem Abschnitt IIa des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 liegt eine ähnliche Abgrenzung zu Grunde. Für seit dem 1. Jänner 2004 neu aufgenommenes Universitätspersonal wird gemäß Â§ 128 Universitätsgesetz 2002 ab dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags auch diese Kategorie irrelevant sein.