Befreiung von der Versicherungspflicht

Studenten und Praktikanten können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für die Befreiung ist kein Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erforderlich.

Die Befreiung ist binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der ersten drei Monate der Versicherungspflicht als Student. Zwischen den Semestern gibt es keine neue Wahlmöglichkeit.

Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, welche bei Eintritt der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Wird die Antragsfrist von drei Monaten versäumt, so kommt für die Dauer des Studiums bzw. Praktikums die Befreiung nicht mehr in Betracht.