Grundsätzliches über die Krankenversicherung der Studenten

Nachfolgend wird das Sozialgesetzbuch mit der Abkürzung SGB erwähnt.

Rechtsgrundlage

  • gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
  • gesetzliche Pflegeversicherung: § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI
  • gesetzliche Unfallversicherung: § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII

Voraussetzung für die Versicherung

Der Versicherung können Studenten beitreten, die an einer deutschen Fach- oder Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Unter Einhaltung der Höchststudiendauer kann diese Versicherung bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres genutzt werden. Ein Verlängerung ist grundsätzlich möglich.