14. Fachsemester
- nur die Fachsemester eines Studiengangs werden angerechnet
- Urlaubssemester werden nicht berücksichtigt
- Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört
Vollendung des 30. Lebensjahres
- grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- tatsächliche Beendigung zum Ende des Semesters
- Verlängerungstatbestände können das Ende herauszögern
Verlängerungsmöglichkeiten
- Art der Ausbildung
- familiäre Gründe
- persönliche Gründe
- der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges
Beim Vorliegen einer dieser Gründe ist eine Verlängerung um die in Anspruch genommene Zeit möglich. Der Nachweis der familiären und persönlichen Gründe ist durch geeignete Unterlagen zu führen.
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