Studenten und Praktikanten haben ein Wahlrecht nach § 173 SGB V:
- Ortskrankenkasse des Wohnorts (AOK)
- jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt
- die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht und der Kassenbezirk den Wohnort des Versicherten einbezieht
- die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Versicherung nach § 10 SGB V bestand
- die Krankenkasse, bei welcher der Ehegatte versichert ist
Die Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Die Praktikanten können zusätzlich die Orts-, Ersatz-, Innungs- und Betriebskrankenkasse des Beschäftigungsortes wählen. Auch die Innungs- und Betriebskrankenkasse des Betriebs kann der Praktikant wählen.
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