Vorrangige Versicherungen
- Beschäftigte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- Leistungsbezieher nach dem SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld)
- Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige, Altenteiler, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
- Künstler und Publizisten, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
- Rehabilitanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
- Behinderte, § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V
- Familienversicherung, § 10 SGB V
- mitgliedschaftserhaltender Tatbestand, § 192 SGB V
- Versicherungsanspruch im Ausland, wenn daraus in Deutschland ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
Nachrangige Versicherungen
- Familienversicherung, wenn der Ehegatte oder ein Kind des Studenten nicht versichert ist, § 6 Abs. 7 SGB V
- freiwillige Versicherung, § 9 SGB V
- Rentenantragsteller, § 189 SGB V
- Versicherung im Ausland, wenn in Deutschland kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
- Sonstige Versicherungspflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (seit 1. April 2007)
Die Versicherung der Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, ist der Versicherung der Praktikanten, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, vorrangig.
Ausschlußtatbestände
Nicht versicherungspflichtig werden Studenten und Praktikanten, wenn sie haupt-beruflich selbständig erwerbstätig sind, § 5 Abs. 5 SGB V. Dieser Personenkreis ist nicht auf den preisgünstigen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen.
Merkmale für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können sein:
- die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes
- die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb
- der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit (mind. 18 Std. wöchentlich)
weitere Ausschlußtatbestände sind krankenversicherungsfreie Personen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V:
- Jahresarbeitsentgeltübergrenzer
- Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge haben
- Geistliche
- Lehrer
- Pensionäre
- Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind (EG-Beamte und deren Familienangehörigen)
- Personen, die von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreit wurden
Der Hintergrund ist, dass jeder, der einmal krankenversicherungsfrei ist, dies auch für die Zukunft bleiben soll. Hier liegt keine Schutzbedürftigkeit vor.
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