Vor- und nachrangige Versicherungen bei der Krankenversicherung der Studenten

Vorrangige Versicherungen

  • Beschäftigte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
  • Leistungsbezieher nach dem SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld)
  • Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige, Altenteiler, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
  • Künstler und Publizisten, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
  • Rehabilitanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
  • Behinderte, § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V
  • Familienversicherung, § 10 SGB V
  • mitgliedschaftserhaltender Tatbestand, § 192 SGB V
  • Versicherungsanspruch im Ausland, wenn daraus in Deutschland ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Nachrangige Versicherungen

  • Familienversicherung, wenn der Ehegatte oder ein Kind des Studenten nicht versichert ist, § 6 Abs. 7 SGB V
  • freiwillige Versicherung, § 9 SGB V
  • Rentenantragsteller, § 189 SGB V
  • Versicherung im Ausland, wenn in Deutschland kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
  • Sonstige Versicherungspflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (seit 1. April 2007)

Die Versicherung der Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, ist der Versicherung der Praktikanten, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, vorrangig.

Ausschlußtatbestände

Nicht versicherungspflichtig werden Studenten und Praktikanten, wenn sie haupt-beruflich selbständig erwerbstätig sind, § 5 Abs. 5 SGB V. Dieser Personenkreis ist nicht auf den preisgünstigen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen.

Merkmale für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können sein:

  • die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes
  • die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb
  • der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit (mind. 18 Std. wöchentlich)

weitere Ausschlußtatbestände sind krankenversicherungsfreie Personen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V:

  • Jahresarbeitsentgeltübergrenzer
  • Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge haben
  • Geistliche
  • Lehrer
  • Pensionäre
  • Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind (EG-Beamte und deren Familienangehörigen)
  • Personen, die von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreit wurden

Der Hintergrund ist, dass jeder, der einmal krankenversicherungsfrei ist, dies auch für die Zukunft bleiben soll. Hier liegt keine Schutzbedürftigkeit vor.