Studenten und Praktikanten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach § 5 Abs. 9 SGB V ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
Wird der Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt, so wird der Vertrag rückwirkend beendet. Die Beiträge hat das Versicherungsunternehmen zurückzuerstatten. Der Eintritt der Versicherungspflicht ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse an das Versicherungsunternehmen anzuzeigen.
Wenn die Anzeige der Versicherungspflicht versäumt wird, endet der Vertrag erst zum Ablauf des Monats, in dem die Versicherungspflicht angezeigt wurde.