Studiengebühren in Deutschland

Überblick

Einen wirklich kostenlosen Zugang zu universitärer Bildung gab und gibt es in der Bundesrepublik Deutschland auch bisher nicht; Studiengebühren im weiteren Sinne existieren in Form von Semesterbeiträgen schon lange. In einigen Bundesländer enthalten diese auch die Fahrtkosten (Semesterticket) für öffentliche Verkehrsmittel.

Das (Bundes-)Hochschulrahmengesetz (HRG) schloss bisher allgemeine Studiengebühren aus. Gegen dieses im Jahr 2002 novellierte Gesetz klagten die unionsgeführten Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Hessen und Saarland, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen, die darin einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Kultusbereich sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Ländern am 26. Januar 2005 Recht.

Laut eines Interviews des Hamburger Wissenschaftssenators Jörg Dräger im Magazin "Focus-online" vom 1. August 2004 müssten Studenten mit 1.000 Euro im Jahr rechnen, wenn das bundesweite Finanzierungsmodell der CDU/CSU-regierten Bundesländer zur Anwendung kommt, das er in Absprache ausarbeitete. Wirtschaftsverbände forderten 2.500 Euro Studiengebühren pro Jahr.

Baden-Württemberg

Am 15. Dezember 2005 wurde vom Landtag verabschiedet, dass Baden-Württemberg zum Sommersemester 2007 allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester für alle Studierende im Land einführen wird. Damit ist Baden-Württemberg das erste Bundesland, das die konkrete Einführung von Studiengebühren im Kabinett beschlossen hat. Es gibt einige Ausnahmen von der Studiengebühr. Von Amts wegen werden befreit:

  • beurlaubte Studenten, die vor Vorlesungsbeginn beurlaubt wurden
  • Ausländer aus Staaten, bei welchen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht
  • Studenten mit weit überdurchschnittlicher Leistung
  • Promotionsstudenten

Auf Antrag sind befreit:

  • Lehramtsstudenten im Praxissemester
  • Studenten die ein Kind bis zum 8. Lebensjahr erziehen oder pflegen (Nachweis der Elternschaft oder Vormundschaft erforderlich)
  • Studenten mit mindestens zwei Geschwistern, die bereits Gebühren entrichten oder mindestens sechs Semester entrichtet haben
  • Behinderte Studenten, wenn die Behinderung das Studium erheblich erschwert
  • Ausländer, die wegen einer Vereinbarung mit ihrer Heimathochschule oder ihrem Heimatland von Gebühren befreit sind

Studenten, die an mehreren Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben sind, müssen die Gebühr nur an der Hochschule entrichten an der sie schwerpunktmäßig studieren.

Bislang existiert eine Gebühr nur für Langzeitstudenten, welche die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben und keine gesetzlich definierten Ausnahmegründe vorliegen (Bildungsguthabenmodell). Diese Gebühr beträgt 510 Euro. Mit Einführung der allgemeinen Studiengebühr entfällt diese. Außerdem müssen Gasthörer eine Gebühr entrichten. Diese wird durch Satzung der Hochschule festgelegt und variiert.

Zur Finanzierung der Studiengebühren haben viele Studierende Anspruch auf einen verzinsten Kredit bei der landeseigenen L-Bank, für dessen Ausfallrisiko die Hochschulen haften sollen. Den Anspruch haben jedoch nur folgende Personengruppen, die bei Beginn des Erststudiums noch nicht 40 Jahre alt sein dürfen:

  • Deutsche
  • Staatsangehörige der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des EWR, außer sie sind selbst Deutsche
  • Heimatlose Ausländer
  • Bildungsinländer (Ausländer und Staatenlose, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)

Das Darlehen kann in der Regelstudienzeit und weitere vier Semester in Anspruch genommen werden; bei einem notwendigen Zweitstudium oder einem aufbauenden Master/Magister-Studiengang auch noch für diese Zeit. Keinen Kredit bekommen Studierende, die einen nicht-konsekutiven (Master-)Studiengang studieren. Ausländer, die keinen Darlehensanspruch haben, dürfen ihr Studium im Studiengang in dem sie im Wintersemster 2005/2006 eingeschrieben waren, innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gebührenfrei beenden.

Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 40 € je Semester und ein Studentenwerksbeitrag erhoben. Der Studentenwerksbeitrag ist abhängig vom Studentenwerk. Er beträgt bei den meisten Hochschulen zwischen 40 und 70 € pro Semester bzw. Halbjahr.

Bayern

Bayern wollte ursprünglich zum Wintersemester 2005/2006 die Studiengebühren einführen. Inzwischen wurde der Termin auf das Sommersemester 2007 verschoben. Durch die Änderung des bayerischen Hochschulgesetzes zum 01. Januar 2007 muss ab dem Sommersemester 2007 an Universitäten und Kunsthochschulen ein Studienbeitrag im Rahmen zwischen 300 und 500 Euro und an Fachhochschulen zwischen 100 und 500 Euro eingezogen werden [2]. Faktisch sieht es jedoch so aus, dass jede Universität den Höchstrahmen von 500 Euro ausschöpfen wird, lediglich die LMU fordert im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 einen Beitrag in Höhe von 300 Euro, die Universität Bamberg fordert im jeweils ersten Hochschulsemster ebenfalls 300 Euro, danach steigt die Gebühr an beiden Universitäten auf 500 Euro [3]. An den meisten Fachhochschulen wird mittel- bis langfristig eine Studiengebühr in Höhe von 400 bis 500 Euro eingezogen [4]. An der Akademie der Bildenden Künste München und der HFF beträgt die Höhe der Studienbeiträge 300 Euro [5]. Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und der Studentenwerksbeitrag in Höhe von derzeit 42 Euro muss zusätzlich entrichtet werden, so dass für ein großteil der Studierenden ein Beitrag in Höhe von 592 Euro anfällt.[6] [7] Ausnahmen gelten hier in folgenden Fällen:

1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

3. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.

4. Studierende, die vom DAAD Stipendien erhalten, für die Zeit des Leistungsbezuges.

5. Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert sind.

6. Studierende, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen.

7. Studierende, die im SoSe 2007 oder im WiSe 2007/08 ihr Studium mit erfolgreicher Abschlussprüfung beendet und außer der Prüfung keine weiteren Leistungen der Universität mehr in Anspruch genommen haben.

8. Studierende der LMU, die an der LMU mind. 4 Semester Studienbeiträge bezahlt haben, ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semester abgeschlossen haben und hier zu den Besten 10 % des Prüfungstermins in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Studienbeträge.

Berlin

Der Koalitionsvertrag der regierenden Parteien SPD und PDS schloss Studiengebühren ausdrücklich aus, obwohl der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit Studiengebühren mit einem Stipendienprogramm favorisiert. Bildungssenator Jürgen Zöllner lehnt Studiengebühren zugunsten von Studienkonten ab. In Berlin werden Studenten bei der Rückmeldung keine Studiengebühren abverlangt, aber Semesterbeiträge in Höhe von 238,99 €, welche eine Pauschale für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln Berlins (Semesterticket) einschließt.

Bremen

Die Bremische Bürgerschaft beschloss mit den Stimmen der Großen Koalition am 13. Oktober 2005 nach dem Landeskindermodell das sogenannte "Studienkonten-Gesetz"[8]. Dieses sieht mit Beginn des Wintersemesters 2006/2007 jeweils für Studierende, die ihren Erstwohnsitz nicht in Bremen angemeldet haben, sowie für alle Studierende, die ihre Regelstudienzeit von festgelegten 15 Semestern überschreiten, Gebühren in Höhe von 500€ vor. Ausnahmetatbestände wurden unter anderem für Studierende mit Kind und BAföG-Empfänger eingeräumt. Der Bremer Wissenschafts- und Bildungssenat unter Leitung von Senator Willi Lemke überließ "sämtliche Regelungen zum Verfahrensablauf sowie zur Umsetzung des Gesetzes" der satzungsrechtlichen Autonomie der Hochschulen. In der parlamentarischen Aussprache zu dem Gesetz äußerten neben den Oppositionsparteien sowohl der Jusitz- als auch der Innensenator erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung.

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied schließlich am 16. August 2006, dass die geltende Landeskinderregelung dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG widerspricht. Es gab damit Eilanträgen von drei außerhalb Bremens wohnhaften Studenten statt, die gegen die sie betreffende Gebührenpflicht der Universität Bremen ab dem dritten Semester geklagt hatten. Das Gericht betonte allerdigs, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen Studiengebühren bestünden.

Die im Bremer Senat mitregierende SPD ging mit einem Bekenntnis zum gebührenfreien Erststudium für Landeskinder aus Bremen und Bremerhaven in ihrem Wahlprogramm in die Kampagne zur Landtagswahl.

Hessen

Eine Sonderrolle in Bezug auf Studiengebühren nimmt das Bundesland Hessen ein. Die hessische Landesverfassung schreibt in Artikel 59 fest: "In allen öffentlichen Grund-, Mittel- und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.[...] Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.". Die Wiesbadener Landesregierung hatte sich aus diesem Grund auch nicht der Klage gegen das Studiengebührenverbot angeschlossen. Der besagte Artikel geht noch auf die Anfangszeit der Bundesrepublik zurück. Man wollte seinerzeit Bildung für alle ermöglichen, um den Geist der NS-Zeit zu vertreiben. Besonders aktiv gegen Studiengebühren setzte sich der spätere Justizminister Karl-Heinz Koch ein (Vater von Hessens Ministerpräsident Roland Koch), der als Jura-Student im Jahre 1949 die Abschaffung von Unterrichtsgeldern durchfocht. Weil damals alle Studenten zahlen mussten, klagte er mit anderen und berief sich auf Artikel 59 der hessischen Verfassung. Der Staatsgerichtshof schloss daraufhin die Möglichkeit von Aufnahmegebühren aus. Dabei blieb es dann auch bis zum Ende des Jahrhunderts. 2003 wurden doch Studiengebühren eingeführt, zunächst in Form einer "Verwaltungsgebühr" von 50 Euro, die zusätzlich zu der Hochschulgebühr pro Semester geleistet werden muss. Diese Gebühr ist von den Hochschulen einzuziehen und an das Land weiterzureichen. Außerdem wurden in Hessen über das StuGuG Gebühren eingeführt, die von Langzeitstudenten (1 1/2-fache Regelstudienzeit) und Absolventen von Zweitstudiengängen abzutreten sind.

In Hessen sind trotz monatelanger Proteste und verfassungsrechtlicher Bedenken von Studierenden am 5. Oktober 2006 vom hessischen Landtag allgemeine Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2007/2008 beschlossen worden. Das Gesetz wurde mit den Stimmen der CDU bei Enthaltung der FDP und Ablehnung durch SPD und Grünen verabschiedet. Es sind allerdings weiterhin Klagen gegen das Gesetz anhängig. Das Gesetz geht auf den hessischen Wissenschaftsminister Udo Corts zurück. Danach sollen ab Herbst 2007 (so der entsprechende Gesetzentwurf HStuBeiG) in Hessen Gebühren für das Studium erhoben werden. Für das Erststudium soll diese neue öffentliche Abgabe 500 Euro pro Semester betragen. Die Hochschulen können demnach die Gebühren auf 1.500 Euro pro Semester in folgenden Fällen erhöhen:

  • absolviert die Studentin / der Student ein Zweitstudium
  • bei Dissertation
  • für sog. "Promotionsstudiengänge" nach § 31, Abs. 6 HHG
  • für konsekutive Masterstudiengänge ab Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/11


Den Betroffenen sollen Studienkredite in Höhe der Studiengebühren zur Verfügung gestellt werden, welche erst nach Beendigung des Studiums und bei entsprechender Berufstätigkeit zurückgezahlt werden müssen. Die maximale Verzinsung liegt bei ca. 7,5 %. Es sind auch Befreiungen für die Studienbeiträge vorgesehen, u. a. bei sehr guten Leistungen, Krankheiten etc.

Die Studentenschaft der hessischen Hochschulen reagierte erneut mit heftigen Protesten auf die Planungen der Landesregierung. Im Sommersemester 2006 wurden häufig Autobahnen oder Schienen blockiert, Demonstrationen durch die Innenstädte durchgeführt und sogar Rektorate und Verwaltungsgebäude der Universitäten besetzt, so etwa an der Philipps-Universität Marburg. Die Medien sprechen von den heftigsten Studierendenprotesten seit über 15 Jahren. An allen Hochschulstandorten fanden im Wintersemester 2006/07 weiterhin verschiedene Protestaktionen statt, wobei die Intensität der Proteste und die Beteiligung der Studierenden allerdings abnahm. Die Landes AStenkonferenz (Zusammenschluss aller Studierendenausschüsse Hessens) hatte angekündigt, die Proteste fortzusetzen, bis die Landesregierung die Pläne zur Einführung von allgemeinen Studiengebühren verworfen hat. Im Sommersemester 2007 fanden nur noch wenige Proteste an Hessischen Universitäten statt. Mittlerweile werden an den meisten Universitäten die sog. "Studienbeitragsmittel" bereits für Ausgaben für die "Verbesserung von Lehre und Studium" verplant.

Aktuelle verfassungsrechtliche Diskussion in Hessen

Der Staatsrechtler Christian Graf von Pestalozza (Freie Universität Berlin) wurde von der hessischen Regierung 2005 beauftragt, die Zulässigkeit von Studiengebühren nach der hessischen Verfassung zu beurteilen. Pestalozza versteht in seinem im April 2006 durch das Wissenschaftsministerium veröffentlichten Gutachten Studiengebühren als Fall eines von der Landesverfassung bei entsprechender wirtschaftliche Tragbarkeit zugelassenes Schulgeldes. Somit seien sie gemäß der hessischen Verfassung zulässig und ständen nicht im Gegensatz zum Unentgeltlichkeitsgebot der Verfassung. Entscheidend sei ferner, dass es auf die wirtschaftliche Lage der Abgabepflichtigen im Studienzeitraum insoweit nicht unbedingt ankomme, es genüge vielmehr ein Anknüpfen auf eine später entstehende Leistungsfähigkeit, was einem Nachlagerungsmodell entspricht. Studiengebühren seien sogar geboten, die Höhe könne durch die Universitäten weitgehend frei bestimmt werden, solange es nicht zur Querfinanzierung fremder Fächer komme.

Die Gegenauffassung begründet der Staatsrechtler Arndt Schmehl (Universität Hamburg). Demnach seien Studienentgelte auch in Hessen nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch allgemeine, also von jedem zu erhebende Studiengebühren oder Studienbeiträge im Ergebnis nicht von Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen gedeckt, der einen Unentgeltlichkeitsgrundsatz für alle mit einer Heranziehungsmöglichkeit nur für die wirtschaftlich hinreichend Leistungsfähigen verbinde. Auch eine etwaige soziale Abfederung durch Darlehensgewährungen ändere daran nichts, vielmehr müsse der nicht hinreichend leistungsfähige Teil der studierenden Hessen entgeltfrei bleiben, schrieb Schmehl ferner in der Gießener Universitätszeitung uniforum vom 3. Juli 2006. Der Staatsrechtler Joachim Wieland (Universität Frankfurt a. M.) vertrat am 12. Juli 2006 in einem FR-Interview ebenfalls diese Position.

Diese Auffassung behielten Schmehl und Wieland auch am 4. September 2006 im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Hessischen Landtages[15] zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion[16] sowie zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion bei. Diese Entwürfe sehen jeweils die Einführung allgemeiner Studienentgelte in Verbindung mit einem Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen vor.

Demgegenüber äußerten sich bei der Anhörung als weitere Verfassungsrechtsexperten insbesondere Ferdinand Kirchhof (Universität Tübingen) und Rudolf Steinberg (Universität Frankfurt, zugleich deren Präsident) zugunsten der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Entwürfe, ebenso auch Christian Pestalozza, der aber seine im oben genannten Gutachten entwickelte Position unter anderem dahin näher erläuterte, dass zwar das Nachlagerungsmodell verfassungskonform sei, aber eine Verzinslichkeit des Darlehens nicht in Betracht komme.

Die regierende CDU versuchte in letzter Lesung die Gebührengegner mit Änderungen des Gesetzentwurfs zufriedenzustellen. Insbesondere bekommen BAföG-Empfänger das Darlehen nun doch zinsfrei, um den Abschreckungseffekt und die Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich besser situierten Sofortzahlern zu beseitigen. Dennoch hat die oppositionelle SPD nach der Anhörung eine Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben. Vor diesem sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Hintergrund hat die SPD-Kandidatin für die Ministerpräsidentenwahl 2008, Andrea Ypsilanti, offiziell angekündigt, im Falle eines Wahlsiegs werde die SPD die Studiengebühren in Hessen noch binnen der ersten hundert Regierungstage rückgängig machen.

Hamburg

In Hamburg wurden im Sommersemester 2004 erstmals 500 Euro Studiengebühren für Studenten erhoben, die nicht in der Region Hamburg (Stadt plus umgebende Landkreise) wohnen oder die Regelstudienzeit deutlich überschritten haben. Ähnliche Pläne verfolgen die SPD-geführten Länder Bremen und Rheinland-Pfalz. Die Erhebung der Studiengebühr für Studierende, die außerhalb der Region wohnen, wurde im Frühjahr 2005 nach einer Klage vorübergehend ausgesetzt.

Die Einführung eines allgemeinen Studienbeitrages für alle Studenten war ursprünglich für das Sommersemester 2006 geplant, wobei diese "Gebühr" zunächst 500 Euro pro Semester betragen sollte. Als nächster Termin ist das Sommersemester 2007 vorgesehen. Das Studienfinanzierungsgesetz zur Einführung von Studiengebühren wurde am 28. Juni 2006 mit den Stimmen der CDU-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft beschlossen.

Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro seit Sommersemester 2005.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Langzeitstudiengebühren schon eingeführt. Zahlen muss jeder Studierende, der die Regelstudienzeit um vier oder mehr Semester überschreitet. In Zukunft werden diese Gebühren sogar noch erhöht – auf 600 bis 800 Euro je nach Gesamtzahl von Hochschulsemestern.

Am 9. Dezember 2005 hat der Landtag im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes die Einführung von Studienbeiträgen ab dem ersten Semester beschlossen. Der Beitrag muss von Erstsemestern ab dem WS 2006/07 gezahlt werden, von allen anderen Studierenden ab dem SoSe 2007 (Ausnahmen gibt es für Eltern minderjähriger Kinder).[19] Der Studienbeitrag liegt vorerst bei 500 Euro. Hinzu kommt weiterhin der "Verwaltungskostenbeitrag" in Höhe von 75 Euro pro Semester.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2006 allgemeine Studiengebühren durch das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG NRW) ermöglicht. Es enthält das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW). Das StBAG NRW erlaubt es den Hochschulen in § 2 Abs. 1, erstmals zum Wintersemester 2006/2007 für Erstsemester und zum Sommersemester 2007 für alle Studierenden im Gesetz so genannte Studienbeiträge zu erheben (derzeit: bis zu 500 Euro pro Semester, für Studierende, die weder Bildungsinländer noch Bürger der Schweiz oder eines Mitgliedes des EWR sind, können zudem erhöhte Sondergebühren, sogenannte Betreuungsentgelte, erhoben werden). Die Studienbeiträge verbleiben gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW bei den Hochschulen, die sie zur Verbesserung der Lehre einzusetzen haben. Die Hochschulen müssen außerdem einen Teil der Studienbeiträge in einen Ausfallfonds einzahlen. Der Fonds dient gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW dazu, das Kreditausfallrisiko abzusichern, das darin liegt, dass ein Darlehensnehmer sein Studienbeitragsdarlehen nicht oder nicht vollständig zurück zahlt.

Das Ob der Erhebung und ggf. die Höhe ist bis zur genannten Höchstgrenze von derzeit 500 Euro pro Semester den Hochschulen freigestellt. Ein Prüfungsgremium kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 StBAG NRW bei schlechter Ausbildung Maßnahmen empfehlen, um die Lehre zu verbessern. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gremiums sind Studierende, siehe § 11 Abs. 2 Satz 3 StBAG NRW.

Die Darlehenslast aus BAföG, Studiengebühren und (bis zum Beginn der Rückzahlung aufgelaufenen) Zinsen ist § 15 Abs. 1 StBAG NRW auf 10.000 Euro begrenzt.

Sachsen

Die Studiengebühren an den staatlichen Hochschulen in Sachsen sind im Verwaltungskostengesetz und nachrangig in der Sächsischen Hochschulgebührenordnung geregelt. Dabei werden für

1. weiterbildende Studien
2. das Fernstudium und
3. Zweitstudien nach Überschreiten der Regelstudienzeit des Erststudiums

Benutzungsgebühren erhoben.
Die Neutralität dieses Artikels oder Absatzes ist umstritten. Die Gründe stehen auf der Diskussionsseite und auf der Seite für Neutralitätsprobleme. Entferne diesen Baustein erst, wenn er nicht mehr nötig ist, und gib gegebenenfalls das Ergebnis auf der Neutralitätsseite bekannt.

Besonders interessant ist hierbei, dass die Studiengebühren hier zwar für den Studenten verbindlich sind, nicht aber für den Freistaat Sachsen. Vielmehr werden beispielsweise für die "Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach SächsHG. § 22.(1).3" die Benutzungsgebühren im Bereich 40 – 1.500 Euro/Semester erhoben. Hier besteht also sehr deutlicher "Ermessensspielraum". Nach der Rechtskonstruktion muss ein Student im Vorhinein nicht einmal exakt über die Höhe "seiner" individuellen Studiengebühr informiert sein, denn "Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.". Ist diese schon "in Anspruch genommen", dann steht die Studiengebühr vielleicht dem Grunde, aber jedenfalls nicht der Höhe nach fest. Allerdings sind die Hochschulen verpflichtet, über die Grundlagen der Gebührenbestimmung Aufzeichnungen zu führen.

Eine weitere Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Sachsen stellt das Verwaltungskostengesetz dar, welches vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen in § 27 Abs. 5 normiert, dass für den Besuch von Schulen und Hochschulen keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

Saarland

Im unionsgeführten Saarland hat es das zuständige Kultusministerium der Universität selbst überlassen, ob sie Studiengebühren erhebt. Laut dem AStA des Saarlandes könne diese Regelung aber ad absurdum geführt werden, weil die Universität nicht genug Finanzmittel von der Landesregierung erhält. Bis Ende 2005 hatte die Universitätspräsidentin Wintermantel eine gebührenfreie Saar-Uni vorgesehen, nun ist die Einführung von Studiengebühren ab WS2007/08 geplant, jedes Semester soll 500 Euro kosten, die ersten beiden Semester jedoch nur 300 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein gebührenfreies Erststudium beschlossen. Dem schloss sich auch Schleswig-Holstein an.

Übersicht über Gebührenfreiheit und Gebühren in den deutschen Bundesländern

Folgende Tabelle stellt die Gebührenfreiheit und Studiengebühren in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Euro pro Semester dar. Es zeigt sich, dass einige Bundesländer Studiengebühren für das Erststudium erheben. Es zeigt sich ferner, dass einige Länder Gebühren für das Zweitstudium erheben. Ca. zwei Drittel der Länder erheben Gebühren für Langzeitstudierende, also Studierende, die länger als die Regelstudienzeit studieren plus eine Toleranz von zwei, drei Semestern. Verwaltungsbeiträge sind in jeden zweiten Land üblich von ca. 50 Euro pro Semester. Faktisch kommen für den Studierenden noch Beiträge für ein Semesterticket des regionalen Verkehrsverbundes hinzu. Der Erwerb dieses Tickets ist häufig obligatorisch für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung und kann nur in Härtefällen umgangen werden. Dabei fallen noch einmal je nach Verkehrsverbund 80 bis 150 Euro pro Semester an.

Für jedes Land gibt es einige Beispiele an Qualitätsverbesserungen ohne Gebühren von Studierenden, indem die Universitäten bei bestehendem Budget vom Staat ihre Qualität steigern, indem sie sich nach einem Qualitätsmanagement-Modell zertifizieren lassen.

Land Erststudium Zweitstudium Semesterbeitrag Langzeitstudierende Anzahl der Fakultäten im Land,
die sich nach EFQM auditieren
und ihre Qualität durch
Auditpunkte nachweisen bzw. steigern.
Regierung
Baden-Württemberg 500 € keine 40-100 € mit Einführung allgemeiner Gebühren entfallen 1 CDU/FDP
Bayern 300-500 € an Universitäten und Kunsthochschulen, 100-500 € an Fachhochschulen 500 € 50 € 500 € 2 CSU
Berlin keine keine 238,98 € inkl. Semesterticket[22] keine 3 SPD/Linkspartei
Brandenburg keine keine 51 € keine 1 SPD/CDU
Bremen 500 € (für Studierende mit Erstwohnsitz außerhalb des Landes Bremen) keine 191,10 € inkl. Semesterticket 500 € (ab 14. Semester= keine SPD/Grüne
Hamburg 500 € 500 € (außer wenn Zweitstudium parallel zum Erststudium) 50 € + Semesterticket + Studentenwerk + ASTA mit Einführung allgemeiner Gebühren entfallen 1 CDU
Hessen 500 € (ab WS 07/08) 500-900 € (auch für Masterstudiengänge sowie Studierende aus einem Nicht-EU-Land) 50 € + Semesterticket + Studentenwerk + ASTA 500 – 900 € (gestaffelt, nach Überschreitung ab 4. Semester über Regelstudienzeit) keine CDU
Mecklenburg-Vorpommern keine keine 75 € keine 1 SPD/CDU
Niedersachsen 500 € keine 75 € 600 – 800 € (ab 4. Semester über Regelstudienzeit) 2 CDU/FDP
Nordrhein-Westfalen 0-500 € keine verschieden keine 1 CDU/FDP
Rheinland-Pfalz keine keine ca. 180 € incl. Semesterticket 650 € (ab 1,75-facher Regelstudienzeit) 2 SPD
Saarland 500 € (ab WS 07/08) keine 127 € 500 1 CDU
Sachsen-Anhalt keine keine keine 500 € (ab 4. Semester über Regelstudienzeit) 1 CDU/SPD
Sachsen keine 300-450 € keine keine keine CDU/SPD
Schleswig-Holstein keine keine keine keine 1 CDU/SPD
Thüringen keine keine verschieden 500 € (ab 4. Semester über Regelstudienzeit) 1 C

Studienverzichtsgründe

Ergebnisse einer Befragung von 2.709 Studienberechtigten im Jahr 2005 des Hochschul-Informations-Systems weisen auf mögliche abschreckende Wirkungen von Studiengebühren hin. So gaben 25% der Studienberechtigten, die auf ein Studium verzichten, unter anderem als Grund an, durch Studiengebühren finanziell überfordert zu sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Mehrfachnennungen möglich waren und von den 14 Antwortmöglichkeiten zum Beispiel auch folgende Antworten gegeben wurden:

  • "ich möchte möglichst bald selbst Geld verdienen" (66 %)
  • "mich interessiert eine Praktische Tätigkeit mehr als ein Studium" (41 %)
  • "Studium dauert zu lange" (31 %)
  • "hatte festes Berufsziel, das kein Studium voraussetzt" (30 %)


Nach sozialer und regionaler Herkunft und nach Geschlecht differenziert, zeigen sich in bestimmten Gruppen höhere Werte bezüglich der Antwort "falls Studiengebühren eingeführt werden, übersteigt dies meine finanziellen Möglichkeiten". Von den 650 Studienberechtigten, die angaben, nicht zu studieren, sagten

  • 27 % mit nicht-akademischen Eltern,
  • 31 % der Frauen und
  • 34 % mit ostdeutscher Herkunft,


dass sie sich auch aufgrund der möglichen Einführung von Studiengebühren gegen ein Hochschulstudium entschieden.