Zur Rechtslage der Studiengebühren

Internationale Rechtslage; Völkerrecht

Im "International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights" (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, IPwskR), den auch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete und der im Jahre 1976 in Kraft trat, haben sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem im Artikel 13 Absatz 2 c) verpflichtet, "den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entspreched seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen". Hierbei dürfe nach Absatz 4 keine Bestimmung dieses Artikels "dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten" die nach Absatz 1 c) auch weiterhin unentgeltlich sind.

Zudem verpflichtet sich nach Artikel 2 Absatz 1 jeder Vertragsstaat "nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen." Zudem sei nach Artikel 2 Absatz 1 zu gewährleisten, "dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden" und haben sich nach Artikel 3 verpflichtet, "die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen."

Weiter gelten nach Artikel 28 "Die Bestimmungen dieses Paktes ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates." Nach Artikel 4 erkennen die Vertragsstaaten an, "dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakts gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, der gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern."

Die Einführung von Studiengebühren in Großbritannien ist von der zuständigen Berichterstatterin der UNO gerügt worden, was bisher keine Folgen gezeigt hat, da die britische Regierung darauf beharrt, dass die Gebühren in der jetzt gültigen Form den Zielen des Paktes nicht entgegenstünden.

Rechtslage in Deutschland

Entwicklung vor 2005

Karl-Heinz Koch setzte sich für die freie Bildung ein. Als Jura-Student klagte er 1949 vor dem Staatsgerichtshof gegen Unterrichtsgelder, die damals von allen Studenten gezahlt werden mussten, und erwirkte deren Abschaffung. Er berief sich dabei auf den Artikel 59 der Landesverfassung.

Am 25. Mai 2000 fasste die Kultusministerkonferenz (KMK) auf ihrer 290. Plenarsitzung in Meiningen einen bis heute nicht geänderten Beschluss über die Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums ("Meininger Beschluss"). In ihm wurde das Prinzip der Gebührenfreiheit für das Erststudium (Regelstudienzeit) festgeschrieben, jedoch die Möglichkeit der Einführung von Langzeitstudiengebühren bzw. Studienkontenmodellen eröffnet.

In der Novelle des Hochschulrahmengesetzes aus dem Jahre 2002 wurde vom Bundesgesetzgeber das Prinzip der Gebührenfreiheit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss bundesweit verbindlich festgeschrieben. Diese Regelung wurde jedoch durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2005 aufgehoben.

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2005

Am 26. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht das 2001 eingeführte Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz für nichtig erklärt, da es in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer eingreife (Az.: 2 BvF 1/03). Der Vorsitzende Richter, Winfried Hassemer, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit von Studiengebühren entschieden habe.

Im Wesentlichen argumentiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil so:
Wenn man annimmt,

  • dass in einem Bundesland Studiengebühren erhoben werden würden, in einem anderen Bundesland jedoch nicht, und
  • dass dadurch Wanderungsbewegungen entstehen, die studiengebührenfreien Hochschulen überlastet, die studiengebührenbehafteten Hochschulen dagegen nicht ausgelastet werden,

dann könne dies zwar ein (temporäres) Ungleichgewicht darstellen, jedoch hätten die studiengebührenfreien Bundesländer die Möglichkeit, darauf zu reagieren, z. B.

  • durch Verschärfung von Zulassungsbeschränkungen oder
  • durch ähnliche Einführung und Erhöhung von Studiengebühren wie in anderen Bundesländern,

so dass sich ein neues Gleichgewicht durchaus einstellen könne. Dass dadurch besonders Kinder aus einkommensschwachen und so genannten "bildungsfernen" Schichten benachteiligt werden würden, sei nicht genügend belegt worden. Deswegen sei (derzeit) ein Eingreifen durch ein Bundesgesetz nicht geboten. Wegen der eigentlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Hochschulwesen sei ein Eingreifen durch Bundesgesetz daher verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch vorbehalten, zur Frage der Sozialverträglichkeit von Studiengebühren erneut Stellung zu nehmen, insbesondere dann, wenn die von Kritikern befürchteten Auswirkungen tatsächlich eingetreten seien, um zu entscheiden, ob diese tragbar seien. Dazu müsse es aber erst einmal kommen; aus der jetzigen Perspektive sei ein Verbot von Studiengebühren verfrüht, insbesondere wenn es durch den Bund und nicht durch ein Bundesland selbst erfolgt.

Interessant ist dieses Urteil auch in Bezug auf das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses forderte gerade eine bundeseinheitliche Regelung zur Vergabe von Studienplätzen und Studienorten.

Deutschland

In einem vom "Aktionsbündnis gegen Studiengebühren" veröffentlichen Rechtsgutachten äußert der Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der landesgesetzlichen Entwicklungen des Jahres 2005.[34] Problematisch sei insbesondere die Einführung von Gebühren ohne angemessene Übergangsfristen, die den Vertrauensschutz der bereits eingeschriebenen Studierenden verletze. Des Weiteren ergäben sich Bedenken, wo von der Gebührenpflicht nicht BAföG-Empfänger explizit ausgenommen seien. Geld, das der Bund bedürftigen Studierenden zur Verfügung stelle, dürften die Länder nicht wieder über Studiengebühren "abkassieren". Das gebiete der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Die Allgemeinen Studierendenausschüsse der meisten nordrheinwestfälischen Hochschulen haben sich aufgrund dieser Bedenken in der Aktion Gebühren zurück! zusammengefunden und klagen koordiniert gegen HFGG bzw. StBAG.

Dagegen hält der Hochschullehrer Bodo Pieroth die Einführung von Studienbeiträgen für möglich, solange die Ausgestaltung sozialverträglich ist. In einer Stellungnahme als Sachverständiger im Landtag Nordrhein-Westfalens[36] und in einem Gutachten für die Fraktion der SPD im dortigen Landtag[37] hat er das nordrhein-westfälische Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) an Art. 13 IPwskR und am Recht auf gleichen Zugang zu den Hochschulen gem. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gemessen. Pieroth kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Studienbeitragsdarlehen nur dann geeignet sind, die vom höherrangigen Recht gebotene Sozialverträglichkeit von Studienbeiträgen herzustellen, wenn Studienbeitragsdarlehen lediglich in Höhe der Inflationsrate zu verzinsen sind. Liegen die Zinsen höher, werden finanzschwache Studierwillige gegenüber Sofortzahlern nach seiner Auffassung rechtswidrig benachteiligt. Den Vorgaben für die Zinshöhe genügt § 12 Abs. 1 StBAG NRW nicht, weil der Zinssatz danach von den Geldmarktpreisen und den Verwaltungskosten abhängt. In Hessen dagegen, wo die Regelung nach der Stellungnahme Pieroths in letzter Lesung angepasst wurde, erhalten Empfänger von Leistungen nach dem BAföG die Studienbeitragsdarlehen zinslos.

Ob sich die Gerichte den Bedenken der Literatur anschließen werden, bleibt abzuwarten. Die Verwaltungsgerichte in Minden und Freiburg haben die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen jüngst jeweils für rechtmäßig gehalten. Die Erhebung von Studiengebühren sei, so das VG Minden, nur zulässig, wenn jeder gleichermaßen, d.h. unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft, die Möglichkeit habe, entsprechend seiner Fähigkeiten ein Hochschulstudium zu absolvieren. Ob der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 € einschließlich zurückzuzahlender Bundesausbildungsförderung das Gebot des chancengleichen Hochschulzugangs wahre, sei eine tatsächliche Frage, die derzeit nicht beantwortet werden könne. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diese Instrumente die Chancen einkommenschwächerer Studierender wahrten, sei derzeit nicht zu widerlegen und daher für das Gericht bindend. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In Nordrhein-Westfalen haben die Kläger die Berufung zum OVG Münster angekündigt.